Informationen und Erläuterungen zum deutschen Erbrecht
Wohl nur wenigen Menschen fällt es leicht, sich mit der Frage zu befassen, was nach ihrem Tod mit ihrem gesamten, meist auch internationalen, Nachlass, geschehen soll. Aufgrund der leider häufig vorkommenden steuerlichen und rechtlichen Großschadensereignisse, geben wir einen Anstoß, sich rechtzeitig über diese Fragen Gedanken zu machen. Sie haben es in der Hand, selbst Ihre Vermögensnachfolge beizeiten zu regeln. Klare Regelungen können späteren Streit, Ärger und auch einen möglichen kompletten Vermögensverfall, vermeiden helfen. Bevor Sie eine Entscheidung über Ihre unternehmerische und private Vermögensnachfolge treffen, sollten Sie sich gründlich informieren.
Das nationale und internationale Erbrecht ist eine komplexe Rechtsmaterie und die möglichen familiären Konstellationen sind vielfältig, lassen Sie sich deshalb nicht entmutigen. Folgend informieren wir Sie über die Grundzüge des deutschen Erbrechts.
Streitigkeiten über ein Erbe haben schon manche Familienbeziehungen gestört oder es sind Freundschaften daran zerbrochen. Den Streit können Sie sich jedoch ersparen, wenn Sie sich rechtzeitig informieren und jetzt schon Vorsorge für den Todesfall treffen.
Ohne ein Testament oder einen Erbvertrag wird Ihr Nachlass nach den gesetzlichen Vorgaben unter Ihren Verwandten und Ihrem Ehepartner aufgeteilt. Auch wenn eine Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umgewandelt wird, steht dem Überlebenden Lebenspartner ein dem Ehegatten entsprechendes Erbrecht zu. Doch entspricht dies wirklich Ihren persönlichen Vorstellungen? Vielen ist nicht bewusst, dass der Ehepartner aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oft nicht mehr als ¾ des Nachlasses erhält, wenn zum Beispiel noch ein Neffe vorhanden ist.
Um unerwünschte Überraschungen zu verhindern, empfiehlt es sich, ein Testament aufzusetzen. In unserer Broschüre finden Sie hilfreiche Informationen und Ratschläge, wie Sie Ihren letzten Willen rechtssicher dokumentieren und welche Aspekte beim Erbfall zu beachten sind.
Vorsorge treffen: Sicherstellen, dass Ihr Vermögen in den richtigen Händen landet
Auch in jungen Jahren kann man unerwartet durch eine schwere Krankheit oder einen Unfall aus dem Leben gerissen werden. Wer sicherstellen möchte, dass sein Vermögen in solch einem Fall in die richtigen Hände gelangt, sollte sich frühzeitig Gedanken über dessen Verteilung machen. Neben anderen wichtigen Vorkehrungen für den Todesfall, wie etwa einer vertrauten Person eine "Kontovollmacht über den Tod hinaus" zu erteilen, damit diese die ersten anfallenden Kosten bis zur Erteilung eines Erbscheins decken kann, sollten Sie insbesondere in Erwägung ziehen, ein Testament zu erstellen.
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Daher ist es wichtig zu wissen, wer Ihre Erben sind, wenn Sie keine letztwillige Verfügung hinterlassen. Informieren Sie sich rechtzeitig und treffen Sie die notwendigen Maßnahmen, um sicherzugehen, dass Ihr Nachlass nach Ihren Vorstellungen geregelt wird.
Nach deutschem Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte, also Personen mit gemeinsamen Vorfahren wie Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern. Verschwägerte Personen wie Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter sowie angeheiratete Tanten und Onkel sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, da sie keine gemeinsamen Vorfahren mit dem Verstorbenen (im Erbrecht als „Erblasser“ bezeichnet) haben.
Eine Ausnahme bildet die Adoption. Durch die Annahme als Kind entsteht ein vollständiges gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis zu den Adoptiveltern und deren Verwandten, was die Adoptivkinder erbrechtlich den leiblichen Kindern gleichstellt. Einige Besonderheiten können bei der Adoption volljähriger Personen bestehen.
Ehepartner, obwohl in der Regel nicht verwandt, haben ein eigenes Erbrecht bezüglich ihres Ehegatten. Dieses erlischt jedoch bei einer Scheidung. Auch bei laufenden Scheidungsverfahren kann das Erbrecht unter bestimmten Voraussetzungen bereits entfallen. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind erbrechtlich den Ehegatten gleichgestellt. Für andere Lebensgemeinschaften gibt es hingegen kein gesetzliches Erbrecht. Nicht alle Verwandten sind gleichermaßen erbberechtigt. Das Gesetz unterteilt sie in verschiedene Erbordnungen, die die Reihenfolge der Erbberechtigung bestimmen.
Die Erben der sogenannten 1. Ordnung umfassen ausschließlich die direkten Nachkommen des Verstorbenen, also Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter. Auch nichteheliche Kinder gehören zu den gesetzlichen Erben ihrer Eltern sowie deren Verwandten. Solange Erben aus dieser Gruppe der unmittelbaren Nachkommen vorhanden sind, sind alle weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen.
Ein Verstorbener hinterlässt eine Tochter sowie mehrere Neffen und Nichten. In diesem Fall erben die Neffen und Nichten nichts, da die Tochter den gesamten Nachlass erhält.
Sonderregelung für Erbfälle vor 2009. Für Erbfälle, bei denen der Erblasser vor dem 29. Mai 2009 verstorben ist, galt eine spezielle Regelung: Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind wurde nur dann gesetzlicher Erbe seines Vaters und der väterlichen Verwandten, wenn der Erblasser am 2. Oktober 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den neuen Bundesländern hatte. Die deutsche Regierung untersucht derzeit die Auswirkungen der jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Rechtsstand Mai 2024) für Menschenrechte, die diese Regelung in bestimmten Fällen als diskriminierend eingestuft haben, und prüft, welche Änderungen erforderlich sind.
Die Kindeskinder, also die Enkel, Urenkel usw., können regelmäßig nur dann etwas erben, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind oder selbst das Erbe nicht annehmen wollen.
Die Verstorbene hatte eine Tochter und weiterhin drei Enkel, die von einem bereits verstorbenen Sohn abstammen. Die Tochter erhält die Hälfte des Erbes, während die Enkel sich die andere Hälfte nämlich die Hälfte, die auf ihren Vater entfallen wäre – teilen müssen. Die Tochter erhält die Hälfte des Erbes, während die Enkel sich die andere Hälfte – nämlich die Hälfte, die auf ihren Vater entfallen wäre – teilen müssen. Jede/r Enkelin/Enkel erhält also 1/6 des Erbes.
Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister und die Neffen und Nichten des Erblassers. Auch hier gilt, dass die Kinder eines zunächst Erbberechtigten, der jedoch bereits verstorben ist, das Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter übernehmen. Verwandte der 2. Ordnung können nur dann erben, wenn keine Verwandten der 1. Ordnung vorhanden sind.
Ein Erblasser hinterlässt eine Nichte und einen Neffen. Die Schwester und die Eltern sind vorverstorben. Die Nichte und der Neffe erben folglich zu je ½ .
Die 3. Ordnung umfasst die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine usw.), die 4. Ordnung die Urgroßeltern und deren Kinder und Kindeskinder usw. Die Erbfolge richtet sich im Wesentlichen nach denselben Regeln wie für die bisherigen Gruppen. Ab der 4. Ordnung treten allerdings für bereits verstorbene Abkömmlinge der Großeltern nicht mehr deren Abkömmlinge ein; vielmehr erben nun grundsätzlich der oder die Nächstverwandten allein (Übergang von der Erbfolge nach Stämmen zum Gradualsystem). Immer gilt: Ist nur ein Verwandter oder eine Verwandte aus einer vorhergehenden Ordnung noch am Leben, schließen diese alle möglichen Erben einer ferneren Ordnung aus.
Die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann sind – unabhängig vom jeweiligen Güterstand – neben Abkömmlingen zu ¼, neben Verwandten der 2. Ordnung (also Eltern, Geschwistern, Neffen oder Nichten des Erblassers oder der Erblasserin) und neben Großeltern zu ½ gesetzliche Erben. Haben die Eheleute im „gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft“ gelebt (dieser gilt immer dann, wenn kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag zwischen den Eheleuten vereinbart worden ist), so erhöht sich der oben angegebene Erbteil um ¼. Sind weder Verwandte der 1. oder der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. Ist weder ein Ehegatte vorhanden noch ein Verwandter festzustellen, wird der Staat gesetzlicher Erbe. Seine Haftung beschränkt sich grundsätzlich auf den Nachlass.
Der Verstorbene hinterlässt seine Ehefrau, mit der er in einer Zugewinngemeinschaft lebte, sowie seine Eltern. Die Ehefrau erhält ¾ des Nachlasses (½ aus der Zugewinngemeinschaft und ¼ als Erbteil). Die Eltern, als Erben der zweiten Ordnung, erhalten jeweils 1/8 des Nachlasses. Zusätzlich steht der Ehefrau, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern, der sogenannte „Große Voraus“ zu, der in der Regel alle zum Haushalt gehörenden Gegenstände sowie die Hochzeitsgeschenke umfasst. Neben Verwandten der ersten Ordnung erhält der überlebende Ehepartner diese Gegenstände nur, soweit sie zur Führung eines angemessenen Haushalts notwendig sind.
Überlegen Sie einmal, wer Ihr Erbe wäre, wenn Ihnen heute etwas zustoßen würde. Sind Sie mit diesem Ergebnis zufrieden? Vielleicht leben Sie unverheiratet mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin zusammen und möchten sicherstellen, dass diese Person nicht leer ausgeht. Oder Sie möchten Kinder in Ihrer Familie, mit denen Sie nicht blutsverwandt sind, als Erben berücksichtigen. Vielleicht haben Sie vor, einen Teil Ihres Vermögens an eine wohltätige Organisation zu spenden.
Es könnte auch sein, dass Sie verhindern möchten, dass Ihre Ehefrau nach Ihrem Tod wertvolle Besitztümer wie Ihre Briefmarkensammlung verkaufen muss, weil ein ungeliebter Neffe erbberechtigt ist. In all diesen Situationen ist es notwendig, ein Testament zu erstellen.
Ein Testament ist besonders wichtig, wenn größere Vermögenswerte im Spiel sind, die Nachfolge eines Unternehmens geregelt werden muss oder eine ungünstige Verteilung des Nachlasses unter vielen gesetzlichen Erben vermieden werden soll. Auch junge Ehepaare sollten schon bei der Eheschließung festlegen, wer im Falle eines plötzlichen Todes eines Partners erben soll, da junge Leute oft bereits über Vermögenswerte wie Autos, Hausrat und Kontoguthaben verfügen.
Möchten Sie, dass der überlebende Ehepartner allein erbt, müssen Sie ein Testament errichten. Nur so können Sie verhindern, dass die gesetzliche Erbfolge greift. Ein Testament hat immer Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.
Wenn der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, haben die Regelungen darin Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Somit erben nur die Personen, die im Testament ausdrücklich genannt werden. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Die Pflichtteilsberechtigten können nicht vollständig ausgeschlossen werden. Selbst wenn das Testament anderslautende Bestimmungen enthält, haben diese Personen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Weitere Informationen zur Möglichkeit der Entziehung des Pflichtteils finden Sie im Abschnitt „Was kann man in einem Testament alles regeln?“.
Ein Erblasser kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag festlegen, wer sein Vermögen erben soll, und dabei auch gesetzliche Erben ganz oder teilweise ausschließen. In Deutschland wird es jedoch oft als ungerecht empfunden, wenn der überlebende Ehepartner oder die nächsten Verwandten im Erbfall leer ausgehen, obwohl sie ohne das Testament oder den Erbvertrag gesetzliche Erben wären. Aus diesem Grund sichert das Gesetz dem überlebenden Ehepartner sowie den Kindern und Enkelkindern des Erblassers den sogenannten Pflichtteil zu. Wenn keine Nachkommen vorhanden sind, steht den Eltern des Erblassers ein Pflichtteil zu.
Der Entzug dieses Pflichtteils ist nur unter sehr strengen Bedingungen möglich, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Verbrechen gegen den Erblasser begangen hat. Der Grund für die Entziehung muss zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits bestehen und im Testament klar und eindeutig genannt werden. Bei Überlegungen zur Pflichtteilsentziehung ist es ratsam, sich anwaltlich oder notariell beraten zu lassen, da die Hürden hoch und die Formalien streng sind.
Pflichtteilsberechtigte haben einen Anspruch auf eine Geldzahlung in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Diese Ansprüche müssen innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der sie beeinträchtigenden Verfügung geltend gemacht werden, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Jahren nach dem Erbfall.
Viele Ehepaare sorgen sich, dass ein gemeinsam erworbenes Familienheim zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs eines Kindes verkauft werden muss. Diese Sorge ist in der Regel unbegründet. Erben können eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfüllung sie unzumutbar belasten würde. Das Gesetz nennt als Beispiel den Fall, dass das Familienheim verkauft werden müsste. Dabei sind aber die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Eine Stundung bedeutet, dass der Pflichtteil nicht sofort ausgezahlt werden muss. Die Dauer der Stundung und die Notwendigkeit einer Sicherung des Pflichtteilsanspruchs werden im Einzelfall vom Gericht entschieden.
Pflichtteilsberechtigte | Pflichtteil |
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Kinder und andere Abkömmlinge | ⅓ der Erbmasse, wenn vier oder weniger. |
½ der Erbmasse, wenn mehr als vier. | |
Zum Vergleich: Laut Código Civil bleibt der Umfang des Pflichtanteils von der Anzahl der Kinder unberührt und beträgt stets ⅔. | |
Vorfahren | ¼ der Erbmasse unabhängig davon, ob mit dem überlebenden Ehepartner geerbt wird oder nicht. Wenn beide Eltern zusammen erben, wird die Hälfte zwischen den beiden aufgeteilt. Wenn ein Elternteil bereits gestorben ist erhält der andere das gesamte Erbe. |
Ehepartner | Der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist dem |
Beim Erben gemeinsam mit Abkömmlingen Nießbrauchsrecht auf ½ der Erbmasse. | |
Gemeinsam mit Eltern Nießbrauchsrecht auf ⅔ der Erbmasse. | |
In allen anderen Fällen: | |
Quelle: PlattesGroup |
Ausländische Steuer bei Erbschaft - Anrechnung
Anrechnung der Spanischen Erbschaftsteuer in Deutschland
Beispiel: Der Erblasser wird von seinem Sohn allein beerebt. Er hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500.000 €, ein von ihm selbst genutztes Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200m2) mit einem Grundbesitzwert von 300.000 €, in das der Sohn unverzüglich einzieht, und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 150.000 €. Auf dem Grundstück in Spanien lasten Grundschulden mit einer Valuta von 50.000 €. Der Sohn wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 20.000 € herangezogen.
Erbmasse in Deutschland und Spanien | |||
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Beschreibung | Land | Betrag | |
Kapitalvermögen | DE | 500.000,00 € | |
Familenheim | DE | 300.000,00 € | |
Geschäftsgrundstück | ES | 150.000,00 € | |
Grundschuld auf Grundstück | ES | 50.000,00 € | |
Berechnung der Erbschaftsteuer in Deutschland | |||
Inländisches Familienheim Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG Ergebnis nach Berücksichtigung der möglichen Befreiungen | 300.000,00 € | ||
Grundstück in Spanien Kapitalvermögen Gesamter Vermögensfall | 150.000,00 € | ||
Nachlassverbindlichkeit nach Abzug der Grundschuld in Spanien Steuerpflichtiges Gesamtvermögen Erbfallkostenpauschale Persönlicher Freibetrag Steuerpflichtiger Erwerb | ./. 50.000,00 € | ||
Steuersatz in Deutschland | 11 % | ||
Erbschaftsteuer in Deutschland | = 20.867,00 € | ||
Berechnung des abzugsfähigen Anteils nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ErbStG | |||
Grundstück in Spanien direkt zuzuordnende Grundschulden Steuerpflichtiges Auslandsvermögen | 150.000,00 € | ||
Berechnungsformel: Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer x steuerpflichtiges Auslandsvermögen ÷ steuerpflichtiges Gesamtvermögen in Spanien 20.867 € x 100.000 € ÷ 600.000 € |
| ||
Festzusetzende Erbschaftsteuer (20.867 € - 3.478 €) | = 17.389,00 € | ||
Quelle: PlattesGroup |
Wenn Sie ein Testament erstellen möchten, müssen Sie bestimmte Formvorschriften einhalten, damit es rechtlich gültig ist. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Testamente, die mit einer Schreibmaschine oder einem Computer geschrieben, nicht unterschrieben oder mündlich aufgenommen wurden, sind ungültig. In solchen Fällen greift die gesetzliche Erbfolge.
Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament erstellen. Dabei muss das handschriftlich verfasste Testament von beiden Ehepartnern unterschrieben werden. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen kein Testament errichten. Im Alter von 16 bis 18 Jahren ist es möglich, für den Todesfall vorzusorgen, jedoch nur durch ein öffentliches Testament, das bei einer Notarin oder einem Notar erstellt werden muss.
Beispiele
Die Erblasserin hinterlässt ihren Ehemann, mit dem sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, sowie eine Tochter. Die Erblasserin hat ihren Ehemann testamentarisch als Alleinerben eingesetzt. Der Nachlasswert beträgt 100.000 €. Die Pflichtteilsquote der Tochter beträgt ¼ (neben dem Ehemann, der mit der Erblasserin im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, beträgt der gesetzliche Erbteil der Tochter ½). Um die Höhe des Geldanspruchs zu bestimmen, muss die Pflichtteilsquote mit dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls multipliziert werden. Die Tochter kann gegen den Ehemann somit einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25.000 € (¼ × 100.000 €) geltend machen. Den Pflichtteilsanspruch kann der Erblasser auch dadurch nicht vereiteln, dass er die Pflichtteilsberechtigten zwar in seinem Testament bedenkt, aber auf weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils einsetzt. In diesem Fall hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil bis zur Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Der Erblasser hat seine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, zu 7/8 und seine Tochter zu 1/8 testamentarisch als Erben eingesetzt. Der Nachlasswert beträgt 800.000 €. Die Pflichtteilsquote der Tochter beträgt ¼ (= 200.000 €). Da sie aber bereits testamentarisch mit 100.000 € (1/8 von 800.000 €) bedacht ist, hat sie einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil in Höhe des fehlenden Wertes (100.000 €).
Wichtige Hinweise für Ihre Erben hinterlassen
Egal, ob Sie ein Testament verfassen oder die gesetzliche Erbfolge für ausreichend halten, es ist entscheidend, dass Ihre Erben wissen, wo sich Ihr Vermögen befindet und wie sie auf Ihren "digitalen Nachlass" zugreifen können. Erben sind oft nicht vollständig über alle Rechtsbeziehungen und Vermögenswerte des Verstorbenen informiert. Dies betrifft beispielsweise Bargeld oder Wertgegenstände in Schließfächern oder anderen sicheren Orten. Ebenso könnte es sein, dass Sie über Konten, Depots oder sogar eine Bitcoin-Wallet verfügen, von denen Ihre Erben nichts wissen. Um sicherzustellen, dass Ihre Erben im Ernstfall unkompliziert und schnell an diese Informationen gelangen, sollten Sie entsprechende Vorkehrungen treffen.
In unserer digitalisierten Welt sind Online-Aktivitäten für viele Menschen selbstverständlich geworden. Zahlreiche Transaktionen und Verträge werden heute ausschließlich online abgewickelt. Verträge, die Sie über Benutzerkonten bei Online-Diensten abgeschlossen haben, gehen im Todesfall auf Ihre Erben über. Dies gilt auch für den digitalen Nachlass, der den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegt, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 2018 (III ZR 183/17) bestätigt hat. Daher ist es wichtig, auch für den digitalen Nachlass Vorsorge zu treffen.
Wichtige Maßnahmen für Ihren digitalen Nachlass:
Überblick verschaffen:
Erstellen Sie eine Liste Ihrer Online-Aktivitäten und Konten.
Entscheiden Sie, was mit Ihren E-Mail-Postfächern, sozialen Netzwerken und digitalen Fotosammlungen geschehen soll.
Klären Sie, welche Verträge gekündigt werden müssen.
Dokumentation und Zugang:
Notieren Sie Zugangsdaten und Passwörter und aktualisieren Sie diese regelmäßig.
Verwenden Sie einen Passwortmanager zur sicheren Aufbewahrung und stellen Sie sicher, dass Ihre Erben im Ernstfall Zugriff darauf haben.
Bestimmung eines digitalen Nachlassverwalters:
Ernennen Sie eine vertrauenswürdige Person, die sich um Ihre digitalen Angelegenheiten kümmern soll.
Statten Sie diese Person mit einer entsprechenden Vollmacht aus.
Vorsorgemaßnahmen bei Online-Diensten:
Informieren Sie sich bei Ihren Online-Dienstleistern über deren Regelungen im Todesfall.
Stellen Sie sicher, dass diese Regelungen mit Ihren testamentarischen Verfügungen übereinstimmen.
Erstellung eines Testaments:
Legen Sie fest, wer Ihren digitalen Nachlass erhalten soll.
Dokumentieren Sie Ihre Wünsche und setzen Sie diese schriftlich fest.
Wichtige Bereiche des digitalen Nachlasses:
Eigene Websites und Blogs: Was soll mit Ihren persönlichen Webseiten geschehen?
Soziale Netzwerke: Sollen Ihre Profile bei Facebook, Instagram etc. bestehen bleiben oder gelöscht werden?
E-Mail und Messaging-Dienste: Wer soll Zugang zu Ihren Nachrichten erhalten?
Lizenzen und digitale Inhalte: Verfügen Sie über Software-Lizenzen, Musik oder E-Books?
Online-Dienste: Welche Abonnements und Verträge müssen gekündigt werden?
Online-Shopping: Haben Sie Accounts bei Online-Händlern?
Finanzen: Denken Sie an Online-Banking und Bezahldienste wie PayPal.
Durch diese Maßnahmen stellen Sie sicher, dass Ihre Erben problemlos auf Ihre digitalen Vermögenswerte zugreifen können und Ihr digitaler Nachlass in Ihrem Sinne verwaltet wird.
Testament erstellen
Es gibt verschiedene Wege, ein Testament zu verfassen. Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen, um die für Sie passende Methode zu wählen.
Ein eigenhändiges Testament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Achten Sie darauf, Ihren vollständigen Namen zu verwenden, um Missverständnisse zu vermeiden. Zudem sollten Sie Datum und Ort der Erstellung angeben, da ein neueres Testament ein älteres widerrufen kann. Ohne Datum lässt sich oft nicht feststellen, welches Testament das aktuellere ist. Im Testament müssen die Erben eindeutig benannt sein, da das gesamte Vermögen einschließlich aller Verbindlichkeiten an diese Personen übertragen wird. Sollten mehrere Erben bestimmt werden, können Sie die Verteilung in Bruchteilen festlegen; ansonsten gilt die gesetzliche Regelung der gleichmäßigen Verteilung.
Ihr Testament können Sie an einem beliebigen Ort aufbewahren. Um sicherzugehen, dass es nach Ihrem Tod nicht verloren geht oder übersehen wird, empfiehlt sich die Hinterlegung beim Amtsgericht. Das Gericht wird im Todesfall informiert und eröffnet das Testament. Die amtliche Verwahrung kostet 75 €, die Registrierung im Zentralen Testamentsregister 15 €. Bei direkter Abrechnung mit der Bundesnotarkammer beträgt die Gebühr 18 €. Informieren Sie eine Vertrauensperson über das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort Ihres Testaments.
Wer auf Nummer sicher gehen will, kann ein öffentliches Testament errichten. Hierbei wird der letzte Wille mündlich einer Notarin oder einem Notar erklärt oder schriftlich verfasst und übergeben. Notare beraten Sie bei der Erstellung und Formulierung Ihres Testaments und geben Hinweise zur Erbschaftsteuer. Das notarielle Testament wird amtlich verwahrt und nach dem Tod eröffnet. Die Gebühren für ein notarielles Testament richten sich nach dem Wert des Vermögens, wobei Verbindlichkeiten bis zur Hälfte des Vermögenswerts abgezogen werden.
Ehepaare haben die Möglichkeit, ihren Letzten Willen in einem gemeinsamen Testament festzuhalten. Ein Ehepartner kann den gemeinsamen letzten Willen handschriftlich verfassen, wobei beide Ehepartner mit Vor- und Nachnamen unterschreiben sollten. Es ist ratsam, bei jeder Unterschrift Datum und Ort anzugeben.
Ein wichtiger Punkt bei einem solchen Testament ist, dass die Verfügungen eines Ehepartners, die im Zusammenhang mit denen des anderen stehen, grundsätzlich nur zu Lebzeiten des anderen Partners widerrufen werden können. Dieser Widerruf muss in notariell beurkundeter Form erfolgen. Nach dem Tod eines Ehepartners ist der überlebende Partner in der Regel an das gemeinschaftliche Testament gebunden und kann es nicht mehr ändern.
Häufig wünschen Ehepaare, dass nach dem Tod des ersten Partners zunächst der überlebende Ehepartner das gesamte Vermögen erbt und die Kinder erst nach dessen Tod Erben werden. In diesem Fall setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners erben sollen. Diese Regelung wird als Berliner Testament bezeichnet. Der überlebende Ehepartner wird dabei Vollerbe und kann zu Lebzeiten grundsätzlich frei über den Nachlass verfügen. Das Recht der Pflichtteilsberechtigten, ihren Pflichtteil vom überlebenden Ehepartner nach dem Tod des erstverstorbenen Ehepartners zu verlangen, bleibt davon unberührt.
Ein Testament bietet Ihnen die Möglichkeit, individuell zu entscheiden, wie Ihr Vermögen verteilt wird. Hier sind einige der Regelungen, die Sie in einem Testament treffen können:
Bestimmung der Erben: Sie können abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben festlegen. Dies können auch Institutionen wie die Kirche, Vereine oder wohltätige Organisationen sein, die Sie unterstützen möchten.
Enterbung: Sie haben die Möglichkeit, jemanden ganz oder teilweise zu enterben. Weitere Informationen zum Entzug des Pflichtteils finden Sie auf Seite 17.
Ersatzerben: Sie können Personen als Ersatzerben bestimmen, falls die ursprünglich vorgesehenen Erben vor Ihnen sterben sollten.
Vor- und Nacherben: Sie können festlegen, dass verschiedene Personen zu unterschiedlichen Zeiten erben. Beispielsweise kann ein Vor- und Nacherbe bestimmt werden, sodass das Vermögen nacheinander aufgeteilt wird.
Aufteilung des Nachlasses: Bei mehreren Erben können Sie genau festlegen, wie der Nachlass unter ihnen aufgeteilt werden soll.
Teilungsausschluss: Sie können die Teilung des Nachlasses für eine bestimmte Zeit untersagen, beispielsweise um einen Familienbetrieb zu erhalten.
Vermächtnisse: Sie können einzelne Gegenstände oder Geldbeträge bestimmten Personen zuweisen. Diese Vermächtnisnehmer sind dann nicht Erben, sondern haben einen Anspruch gegenüber den Erben auf das im Testament festgelegte Vermächtnis.
Testamentsvollstrecker: Sie können eine Person benennen, die dafür verantwortlich ist, die Anordnungen in Ihrem Testament umzusetzen.
Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden. Dazu reicht es aus, die Testamentsurkunde zu zerstören oder handschriftlich darauf zu vermerken, dass es ungültig ist. Ein neues Testament hebt das alte automatisch auf. Ein öffentliches Testament kann widerrufen werden, indem man es aus der amtlichen Verwahrung zurückfordert. Dies muss persönlich beim Amtsgericht erfolgen. Wenn nur ein Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament widerrufen möchte, muss dies ebenfalls persönlich und in notarieller Form geschehen. Es ist ratsam, sich bei einem Notar über die genauen Formalitäten zu informieren.
"Ich setze meine Frau zur Erbin ein, und nach ihrem Tode soll mein Sohn Erbe sein.“ Hier ist die Frau Vorerbin, der Sohn Nacherbe. Damit ist gesichert, dass der Sohn das Vermögen des Vaters nach dem Tod der Mutter bekommt. Dabei darf der Vorerbe, in diesem Fall also die Ehefrau, grundsätzlich nichts von der Erbschaft verschenken und auch keine Grundstücke veräußern oder belasten, damit der Nacherbe, also ihr Sohn, später in den möglichst ungeschmälerten Genuss des Erbes kommt. Von einem Teil der Beschränkungen und Verpflichtungen, denen ein Vorerbe zugunsten des Nacherben unterliegt, kann ihn der Erblasser befreien. Allerdings darf auch der befreite Vorerbe grundsätzlich nichts von der Erbschaft verschenken.
Wichtiger Hinweis: Klarheit bei der Erbenbestimmung: Es ist entscheidend, eindeutig festzulegen, wer Ihre Erben sind. Insbesondere bei der Verteilung einzelner Gegenstände kann es sonst leicht zu Missverständnissen kommen. Beispiel: „Meine beiden Söhne Wilhelm und Hans sollen meine Erben sein. Wilhelm erhält mein Sparbuch, während Hans meine Wertpapiere bekommt.“
Der Erbvertrag - was ist zu beachten.
Mit einem Erbvertrag können Sie schon zu Lebzeiten verbindlich festlegen, wer Ihr Erbe wird oder einen Teil Ihres Nachlasses erhält. Ein solcher Vertrag ist besonders nützlich, wenn eine erbrechtliche Bindung gewünscht ist. Beispielsweise könnte ein Handwerker seinen Sohn nur dann für die Mitarbeit im Familienbetrieb gewinnen, wenn dieser vertraglich als Nachfolger bestimmt wird. Im Gegensatz zum Testament können Sie den Erbvertrag nicht einseitig ändern; er ist verbindlich. Trotzdem bleibt der Erblasser in der Regel frei, über sein Vermögen zu verfügen. Das Gesetz schützt die Vertragserben jedoch vor Schenkungen, die ihre Erberwartungen beeinträchtigen könnten: Schenkungen, die in der Absicht vorgenommen wurden, Vertragserben zu benachteiligen, können von diesen zurückgefordert werden. Der Erbvertrag muss in Anwesenheit beider Parteien vor einem Notar abgeschlossen werden.
Täglich sterben in der Bundesrepublik Deutschland etwa 2.400 Menschen. Im Folgenden werden die wichtigsten Dinge kurz angesprochen, die auf Sie zukommen, falls es auch in Ihrer Familie zu einem Todesfall kommen sollte.
Was ist nach dem Tod eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person zu tun?
Nachdem die grundlegenden Formalitäten erledigt sind, wie die Benachrichtigung eines Arztes oder einer Ärztin, die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens und die Meldung des Todes beim Standesamt (spätestens am dritten Werktag nach dem Todesfall), sollten Sie zeitnah nach einem möglichen Testament suchen. Dieses Dokument könnte wichtige Informationen zur gewünschten Bestattungsart des Verstorbenen enthalten. Jedes gefundene Testament muss beim Nachlassgericht abgegeben werden. Das Nachlassgericht öffnet das Testament und informiert die Erben über den Inhalt.
Wenn Sie als Erbin oder Erbe in Frage kommen, sei es durch gesetzliche Erbfolge oder durch ein Testament oder Erbvertrag, sollten Sie zunächst gründlich überlegen, ob Sie die Erbschaft annehmen möchten. Mit der Annahme treten Sie in die rechtlichen Fußstapfen des Verstorbenen und übernehmen nicht nur Vermögenswerte, sondern auch etwaige Schulden. Sie haften dann mit Ihrem eigenen Vermögen für diese Schulden. Außerdem sind Sie für die Kosten einer angemessenen Bestattung verantwortlich. Sollten Sie dennoch erwägen, die Erbschaft trotz Schulden aus Respekt vor dem Verstorbenen anzunehmen, gibt es Möglichkeiten, die Haftung zu begrenzen. Sie können die Haftung auf den Nachlass beschränken, sodass Gläubiger nur Ansprüche gegen den Nachlass und nicht gegen Ihr persönliches Vermögen geltend machen können. Dies kann durch die Beantragung einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht erreicht werden. Während dieser Zeit dürfen Sie keine Nachlassgegenstände verkaufen oder nutzen. Was nach Begleichung der Schulden übrig bleibt, gehört Ihnen.
Sollte der Nachlass nicht einmal die Kosten für die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren decken, können Sie die Haftung ebenfalls begrenzen. Wenn ein Gläubiger Forderungen stellt, können Sie auf die Unzulänglichkeit des Nachlasses verweisen und die Erfüllung der Forderungen ablehnen, soweit der Nachlass nicht ausreicht. Den vorhandenen Nachlass müssen Sie jedoch den Gläubigern zur Verfügung stellen. Um unerwartete Schulden zu vermeiden, können Sie ein Aufgebotsverfahren beim Nachlassgericht einleiten. Dabei werden alle Gläubiger des Verstorbenen aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden. Versäumen sie dies, müssen sie sich mit dem begnügen, was von der Erbschaft übrig bleibt. Dieses Verfahren gibt Ihnen Klarheit darüber, ob es sinnvoll ist, die Erbschaft in amtliche Verwaltung zu geben. Die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft müssen Sie jedoch vorab treffen.
Sie haben auch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Dies muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Erbschaft beim Nachlassgericht erklärt werden, entweder schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift oder zur Niederschrift beim Gericht. Die Ausschlagung ist in der Regel endgültig.
Wenn Sie die Erbschaft angenommen haben, benötigen Sie oft einen Erbschein, um Ihr Erbrecht nachzuweisen, beispielsweise bei der Umschreibung eines Grundstücks oder Kontos auf Ihren Namen. Liegt ein öffentliches Testament vor, kann der Erbschein entbehrlich sein. Ein Erbschein ist erforderlich, wenn Sie Geld vom Konto des Verstorbenen abheben möchten und keine über den Tod hinaus gültige Vollmacht vorliegt.
Der Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt. Neben dem Antrag muss eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, die vom Gericht oder notariell beglaubigt wird. Für die Beurkundung und die Erteilung des Erbscheins fällt eine Gebühr an, die sich nach dem Wert des Nachlasses abzüglich der Verbindlichkeiten richtet. Es wird empfohlen, den Erbscheinsantrag gleichzeitig mit der eidesstattlichen Versicherung notariell zu beurkunden, um zusätzliche Gebühren zu vermeiden. Das Gericht oder Notariat gibt Auskunft darüber, welche Unterlagen erforderlich sind und welche Erklärungen abgegeben werden müssen.
Oftmals wird der Nachlass auf mehrere Erben aufgeteilt. In diesem Fall entsteht eine Erbengemeinschaft, deren Vermögen gemeinschaftlich verwaltet wird, bis eine Aufteilung erfolgt. Jeder Miterbe ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Einzelne Erben können nur Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses alleine durchführen. Über einzelne Nachlassgegenstände, wie zum Beispiel das Auto des Verstorbenen, können die Erben nur gemeinsam entscheiden und diese gegebenenfalls verkaufen.
Die gemeinsame Verwaltung des Nachlasses kann schwierig sein, insbesondere wenn die Erben weit verstreut leben oder sich nicht einigen können. Daher hat jeder Erbe das Recht, die Auflösung der Gemeinschaft zu verlangen. Ausnahmen bestehen, wenn der Erblasser im Testament eine Teilung des Nachlasses für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen hat, zum Beispiel um einen Familienbetrieb zu erhalten.
Falls der Erblasser einen Testamentsvollstrecker benannt hat, übernimmt dieser die Aufteilung des Nachlasses. Andernfalls müssen die Erben selbst die Auflösung regeln. Dies erfolgt durch einen Auseinandersetzungsvertrag, der von allen Miterben abgeschlossen wird. Dieser Vertrag kann grundsätzlich formfrei sein, es sei denn, es sind Grundstücke im Nachlass enthalten; in diesem Fall ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Erbauseinandersetzungen können oft zu Streitigkeiten führen. Daher sieht das Gesetz ein Vermittlungsverfahren vor, bei dem ein Notar oder eine Notarin die Erben bei der Aufteilung unterstützt. Wenn der Nachlass Immobilien umfasst, kann eine Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragt werden, um den Erlös aus der Versteigerung unter den Erben aufzuteilen. Sollten sich die Erben weiterhin nicht einigen können, bleibt die Möglichkeit, eine Erbteilungsklage vor dem Zivilgericht einzureichen.
Grundlagen zur deutschen Erbschaftssteuer
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, das ist der Netto-Wert des erworbenen Vermögens abzüglich der Freibeträge. Die Bewertung aller Vermögensarten orientiert sich in allen Fällen einheitlich am gemeinen Wert (Verkehrswert).
Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer* zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs (Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil usw.) und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser.
Die Bewertung von Immobilien für steuerliche Zwecke orientiert sich an den gesetzlichen Vorschriften zur Ermittlung des Verkehrswerts, basierend auf dem Baugesetzbuch.
Unbebaute Grundstücke
Für unbebaute Grundstücke wird der Wert anhand der Bodenrichtwerte bestimmt. Diese Richtwerte werden von örtlichen Gutachterausschüssen festgelegt und können auf Anfrage mitgeteilt werden. Falls die Eigenschaften des zu bewertenden Grundstücks von denen des Vergleichsgrundstücks abweichen, wird ein Bodenwert pro Quadratmeter berechnet. Der Wert des unbebauten Grundstücks ergibt sich dann durch Multiplikation dieses Bodenwerts mit der Grundstücksfläche.
Bebaute Grundstücke
Je nach Art des bebauten Grundstücks werden unterschiedliche Bewertungsverfahren angewendet:
Vergleichswertverfahren: Dieses Verfahren wird hauptsächlich bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Wohnungs- und Teileigentum genutzt. Der Wert wird anhand von Verkaufspreisen vergleichbarer Objekte oder Vergleichsfaktoren, wie der Fläche des Gebäudes, ermittelt.
Ertragswertverfahren: Dieses Verfahren findet Anwendung bei Mietwohngrundstücken sowie Geschäfts- und gemischt genutzten Immobilien, bei denen marktübliche Mieten ermittelt werden können. Hierbei wird neben dem Bodenwert auch der Gebäudeertragswert berücksichtigt, der auf Basis der vereinbarten Mieten ermittelt wird.
Sachwertverfahren: Für andere bebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Geschäfts- und gemischt genutzte Immobilien ohne marktübliche Mieten wird das Sachwertverfahren verwendet. Der Wert wird aus den durchschnittlichen Herstellungskosten der vorhandenen Gebäude und baulichen Anlagen sowie dem Bodenwert berechnet.
Landwirtschaftliches Vermögen
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird zum gemeinen Wert bewertet. Betriebswohnungen und Wohnteile werden wie Grundvermögen bewertet, während für den Wirtschaftsteil das Ertragswertverfahren gilt. Der pauschalierte Reingewinn wird unter Berücksichtigung eines gesetzlichen Zinssatzes kapitalisiert. Der Mindestwert umfasst die kapitalisierte Netto-Pacht für Grund und Boden sowie den gemeinen Wert des Betriebsvermögens.
Betriebsvermögen und Unternehmensanteile
Zur Bewertung nicht börsennotierter Unternehmensanteile oder Betriebsvermögen wird ein ertragsorientiertes Verfahren angewendet, das auf den Ertragsaussichten des Unternehmens basiert. Ein vereinfachtes Ertragswertverfahren kann ebenfalls angewendet werden, wenn dies in der Branche üblich ist. Dieses Verfahren steht dem Erwerber optional zur Verfügung.
Begünstigungen für Betriebsnachfolger
Für Erwerber von Betriebsvermögen, Kapitalgesellschaftsanteilen (bei mehr als 25 % Beteiligung des Erblassers) sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gibt es steuerliche Entlastungen. Seit dem 1. Juli 2016 gelten neue Regelungen. Verwaltungsvermögen ist von diesen Entlastungen ausgenommen. Wenn der Wert des begünstigten Vermögens unter 26 Mio. Euro liegt, kann der Erwerber zwischen zwei Optionen wählen:
Regelverschonung: 85 % des Vermögens sind steuerfrei, wenn das Unternehmen fünf Jahre lang fortgeführt wird und bestimmte Lohnsummen-Vorgaben eingehalten werden. Kleine und mittlere Unternehmen profitieren zusätzlich von einem Abzugsbetrag von 150.000 Euro.
Optionsverschonung: 100 % des Vermögens sind steuerfrei, wenn das Unternehmen sieben Jahre lang fortgeführt und eine höhere Lohnsummen-Vorgabe erfüllt wird.
Für Vermögen über 26 Mio. Euro stehen zwei Modelle zur Auswahl:
Abschmelzmodell: Der Verschonungsabschlag reduziert sich mit steigendem Vermögenswert bis auf 0 %. Es gelten die gleichen Fortführungs- und Lohnsummen-Vorgaben wie bei der Regel- und Optionsverschonung.
Verschonungsbedarfsprüfung: Die Steuer auf das begünstigte Vermögen wird vollständig oder teilweise erlassen, wenn der Erwerber diese nicht aus seinem verfügbaren Vermögen zahlen kann. Das Unternehmen muss dann sieben Jahre lang fortgeführt und entsprechende Lohnsummen-Vorgaben erfüllt werden.
Ja, Ausgaben für Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege sowie die Kosten für Testamentseröffnung und Erbschein können als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden. Ein Pauschalbetrag von 10.300 € kann ohne Einzelnachweis abgezogen werden. Sollten die tatsächlichen Kosten diesen Betrag überschreiten, können auch höhere Beträge abgesetzt werden, sofern diese nachgewiesen werden.
Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer wird in drei Steuerklassen unterteilt:
Steuerklasse I: Diese Klasse gilt für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder (einschließlich ehelicher, nichtehelicher, Adoptiv- und Stiefkinder, aber nicht Pflegekinder), Enkelkinder und weitere direkte Nachkommen sowie für Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen.
Steuerklasse II: Diese Klasse umfasst Eltern und Großeltern bei Erwerben zu Lebzeiten, Geschwister (auch Halbgeschwister), Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner.
Steuerklasse III: Diese Klasse gilt für alle übrigen Erben, wie beispielsweise Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Freibeträge bei der Erbschaftsteuer
Jeder Erbe hat Anspruch auf einen persönlichen Freibetrag. Die Höhe dieser Freibeträge ist wie folgt:
500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,
400.000 € für Kinder und Enkelkinder, die anstelle eines verstorbenen Kindes erben,
200.000 € für Enkelkinder,
100.000 € für sonstige Erben der Steuerklasse I,
20.000 € für Erben der Steuerklassen II und III.
Zusätzlich erhalten der überlebende Ehegatte und Kinder unter 27 Jahren einen besonderen Versorgungsfreibetrag:
256.000 € für den überlebenden Ehegatten,
zwischen 10.300 € und 52.000 € für Kinder, je nach Alter.
Versorgungsbezüge, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (z.B. Renten, Pensionen), mindern den Versorgungsfreibetrag um ihren Kapitalwert.
Personengruppe | Freibetrag | Stk. 1 |
---|---|---|
Für Ehepartner | 500.000 € | I |
Für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | 500.000 € | I |
Für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder | 400.000 € | I |
Für Enkelkinder | 200.000 € | I |
Urenkel; für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft | 100.000 € | I |
Für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | 20.000 € | II |
Für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft | 20.000 € | III |
1 Steuerklasse Quelle: Bundesfinanzministerium |
Steuerbefreiungen
Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es verschiedene sachliche Steuerbefreiungen:
Hausrat: Personen der Steuerklasse I können Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 € steuerfrei erwerben.
Sonstige bewegliche Gegenstände: Für Personen der Steuerklasse I gilt ein Freibetrag von 12.000 € für andere bewegliche körperliche Gegenstände wie Kunstwerke, Autos und Schmuck.
Personen der Steuerklassen II und III: Sie können bewegliche körperliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 € steuerfrei erwerben, ausgenommen sind Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Spezielle Regelungen für Immobilien
Familienheim: Ehegatten und Kinder können eine Wohnung oder ein Haus steuerfrei erben, wenn es zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Für Kinder gilt dies bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Voraussetzung ist, dass das Familienheim mindestens zehn Jahre lang nach dem Erwerb selbst genutzt wird. Bei Verkauf oder Vermietung innerhalb dieser Frist entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, es sei denn, die Selbstnutzung wurde aus zwingenden Gründen wie Tod oder Pflegebedürftigkeit aufgegeben.
Berücksichtigung früherer Schenkungen
Alle Schenkungen, die ein Erbe innerhalb der letzten 10 Jahre vom Verstorbenen erhalten hat, werden dem aktuellen Erwerb hinzugerechnet, wobei die darauf bereits entrichtete Steuer angerechnet wird. Dies gilt, um die Freibeträge innerhalb dieses Zeitraums nur einmal zu nutzen.
Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Steuerklassen und -sätzen erhoben
Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|
Enge Verwandte wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkelkinder | Entferntere Verwandte wie Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner | Alle anderen Erbinnen und Erben, wie zum Beispiel Freunde, unverheiratete Partner und deren Kinder oder entfernte Verwandte |
Steuersätze für das Erbe nach Steuerklassen in Prozent
Wert der Erbschaft1 | Steuerklasse | ||
---|---|---|---|
I | II | III | |
Bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
Bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
Bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
Bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
Bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
Bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
Über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
1 Über den zustehenden Freibetrag hinaus Quelle: Bundesfinanzministerium |
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Präventive statt palliative Beratung
Mit unserem Ansatz des „Probesterbens“ helfen wir schon zu Lebzeiten des Erblassers, familiäre Konflikte zu vermeiden. Wir unterstützen bei der lebzeitigen Strukturierung und Übertragung von Unternehmen und Privatvermögen. In Zusammenarbeit mit unseren Rechtsanwälten und Steuerberatern treffen wir Regelungen, die den Familienfrieden sichern, steuerliche Aspekte berücksichtigen und das Vermögen langfristig schützen. Besonders im Fokus steht bei uns die internationale Mobilität.
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