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Erbschaft in Spanien - Nachlassabwicklung

Eine Erbschaft in Spanien bedeutet für die Erben aufgrund der dort geltenden rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten eine besondere Herausforderung. Oft stellt sich die Frage, ob die erforderlichen Schritte der Nachlassabwicklung persönlich vor Ort erledigt werden müssen. Die fehlende Zeit, mangelnde Sprachkenntnisse und die Kosten für die Anreise führen dazu, dass viele Erben diese vermeiden möchten. 

Die Nachlassabwicklung in Spanien

Je nach Nationalität, letztem gewöhnlichen Aufenthalt oder testamentarischen Verfügungen des Erblassers gibt es unterschiedliche rechtliche Ausgangssituationen, die verschiedene Verfahrensschritte zur Nachlassabwicklung erfordern. Aufgrund der spanischen Rechtsvorschriften müssen die Erben ihre Erbberechtigung stets durch die Unterzeichnung einer Erbschaftsannahmeerklärung nachweisen. In diesem Dokument, dem ein Nachweis über die Erbberechtigung beizufügen ist, wird das Nachlassvermögen aufgelistet, bewertet und den Erben zugewiesen. Diese Erbschaftsannahmeerklärung bildet die Grundlage für die Erbschaftssteuererklärung gegenüber dem spanischen Finanzamt. Erst nach Vorlage dieser Erklärung und dem Nachweis über die beglichene Erbschaftssteuer können die Erben die Verfügungsberechtigung über das Nachlassvermögen erlangen.

Besonders bei einer spanischen Immobilie im Nachlass ist die notarielle Form der Erbschaftsannahmeerklärung vorgeschrieben.

Der spanische Notar als zuständige Nachlassbehörde

Gemäß dem Gesetz 15/2015 über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 2. Juli agieren spanische Notare als zuständige Nachlassbehörde, wenn es sich nicht um ein streitiges Nachlassverfahren handelt. Nur wenn spanisches Erbrecht zur Anwendung kommt und der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, sind örtliche Zuständigkeitsvorschriften für die Beantragung einer spanischen Erbenerklärung zu beachten.

Erben können die Erbschaftsannahmeerklärung vor jedem spanischen Notar ihrer Wahl beurkunden lassen. Eine Kontaktaufnahme zu einem bestimmten Notar oder Berater am Ort des Nachlassvermögens ist nicht nötig. Auch die Nachlassabwicklung am Lageort einer spanischen Immobilie ist nicht erforderlich, da die Grundbuchberichtigung von jedem Notar Spaniens aus der Distanz durchgeführt werden kann. Wichtig ist die Auswahl von Beratern, die mit der Abwicklung von Nachlasssachen mit internationalem Bezug vertraut sind.

Die Unterzeichnung der Erbschaftsannahmeerklärung

Die notarielle Beurkundung der Erbschaftsannahmeerklärung sieht in der Regel das persönliche Erscheinen der Erben vor dem Notar in Spanien vor. Möchten die Erben dies vermeiden, gibt es folgende Möglichkeiten:

  1. Vollmacht: Die Erben können einen Dritten notariell bevollmächtigen, alle erforderlichen Erklärungen in rechtlicher Vertretung in Spanien abzugeben. Die Vollmacht kann vor einem deutschen Notar beurkundet und in apostillierter und übersetzter Form dem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorgehensweise erfordert Vertrauen in die Person und die Fähigkeiten des Bevollmächtigten.
  2. Vertreter ohne Vollmacht: Alternativ können die Erben einen Dritten beauftragen, die notarielle Erbschaftsannahmeerklärung in Spanien ohne Vollmacht zu unterzeichnen. Diese Urkunde entfaltet zunächst keine Rechtswirkungen, bis die Erben die Handlungen des Vertreters nachträglich vor einem deutschen Notar genehmigen. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass die Erben die Urkunde vor der Genehmigung prüfen können, führt jedoch zu einem Zeitverlust.
  3. Spanisches Konsulat: Eine weitere Möglichkeit ist die Unterzeichnung der Erbschaftsannahmeerklärung in einem spanischen Konsulat in Deutschland, das die Funktion eines Notariats ausübt. Die Kommunikation mit den Konsulaten kann jedoch zeitliche Verzögerungen verursachen, weshalb diese Variante oft als wenig praktikabel gilt.

Jede dieser Möglichkeiten erlaubt es den Erben, die Erbschaft in Spanien ohne persönliche Anreise anzunehmen und die Nachlassabwicklung zeitlich und finanziell zu optimieren.

Fazit

Erben müssen nicht nach Spanien anreisen, um eine Erbschaft mit Nachlassvermögen in Spanien anzunehmen und die Verfügungsbefugnis über dieses Vermögen zu erhalten. Unsere Kanzlei unterzeichnet regelmäßig Erbschaftsannahmeerklärungen vor spanischen Notaren und betreut die Nachlassabwicklung einschließlich der steuerlichen Erledigung vollständig. Sollten Sie eine Einordnung des erforderlichen Vorgehens in einem konkreten Erbfall wünschen, können Sie uns unverbindlich kontaktieren.

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