Erbschaftsteuer vs. Unternehmenssicherung
Befreiungen, Bewertung und Gestaltungen für Betriebsvermögen
Die Besteuerung von Unternehmen und Unternehmensanteilen im Erbfall ist häufig eine komplexe Herausforderung, die für den Fortbestand des Unternehmens und die betroffenen Erben von existenzieller Bedeutung sein kann. Umso wichtiger ist es, die Erbschaftsteuer bereits bei der Planung der Unternehmensnachfolge in den Fokus zu rücken. Unser Dienstleistungsangebot "Probesterben" ermöglicht es Ihnen, mögliche steuerliche Fallstricke zu erkennen und eine fundierte, zukunftsorientierte Nachfolgeplanung zu entwickeln.
Wie können Sie Ihr Unternehmen trotz der Belastungen durch die Erbschaftsteuer langfristig absichern? Mit unserer Expertise zeigen wir Ihnen, worauf es ankommt. Eine durchdachte Nachlassplanung eröffnet Ihnen nicht nur steuerliche Vorteile, sondern sichert auch den Fortbestand Ihres Unternehmens über Generationen hinweg. Durch ein "Probesterben" erhalten Sie einen detaillierten Einblick in die erbschaftsteuerlichen Besonderheiten, mögliche Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Unternehmensnachfolge.
Zögern Sie nicht, Ihre Unternehmensnachfolge proaktiv und umfassend zu planen. Nutzen Sie unser "Probesterben"-Angebot, um sich optimal auf alle Eventualitäten vorzubereiten und sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen auch in Zukunft erfolgreich weitergeführt wird.
Ausgangslage bei der Erbschaftsteuer für Unternehmen
Wenn ein Unternehmen oder Unternehmensanteil vererbt wird, handelt es sich grundsätzlich um einen Erwerb von Todes wegen, der gemäß § 1 ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegt. Für Erbschaften mit Betriebsvermögen gelten die gleichen Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze wie bei Privatvermögen. Steuerpflichtig sind sowohl der alleinerbende Unternehmensnachfolger als auch Miterben oder Vermächtnisnehmer, denen Unternehmensanteile zugewendet werden.
Da der Wert von kleinen und mittelständischen Unternehmen häufig die Freibeträge übersteigt, müssen die meisten Unternehmensnachfolger Erbschaftsteuer zahlen. Oft fehlt den Erben jedoch die Liquidität, und der Verkauf von Unternehmensanteilen zur Steuerbegleichung ist meist kein praktikabler Weg. Um das Unternehmen vor einer existenziellen Bedrohung zu schützen, hat der Gesetzgeber umfangreiche Steuerbefreiungen für die Unternehmensnachfolge vorgesehen. Diese Befreiungen, geregelt in §§ 13a ff. ErbStG, sind jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze
Die steuerlichen Rahmenbedingungen greifen immer dann, wenn die Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen nicht anwendbar sind und Unternehmensanteile als Privatvermögen behandelt werden. Die Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze hängen vom verwandtschaftlichen Verhältnis des Erben zum Erblasser ab. Eine bedeutende Entlastung für Unternehmensnachfolger außerhalb des engsten Familienkreises stellt die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG dar. Sie begünstigt Erwerber der Steuerklassen II oder III wie Geschwister, Neffen, Nichten oder Mitarbeiter.
Freibeträge nach Personengruppen
Personengruppe | Freibetrag | Stk. |
---|---|---|
Für Ehepartner | 500.000 € | I |
Für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | 500.000 € | I |
Für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder | 400.000 € | I |
Für Enkelkinder | 200.000 € | I |
Urenkel; für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft | 100.000 € | I |
Für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | 20.000 € | II |
Für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft | 20.000 € | III |
1 Steuerklasse Quelle: Bundesfinanzministerium |
Begünstigtes betriebliches Vermögen Der Gesetzgeber zielt mit den steuerlichen Vergünstigungen für betriebliches Vermögen auf den Erhalt von Arbeitsplätzen und die Fortführung von Unternehmen ab. Die Befreiungen des § 13a ErbStG gelten für Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Was genau als begünstigtes Vermögen anzusehen ist, definiert § 13b ErbStG.
Schädliches Verwaltungsvermögen Nur begünstigungsfähiges Produktivvermögen wird verschont. Verwaltungsvermögen, das ohne unternehmerische Initiative Gewinn erzielt, wie vermietete Immobilien, geringe Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Kunstgegenstände und Wertpapiere, wird nicht begünstigt.
Verschonungsregeln im Überblick Für die Vererbung oder Schenkung von Betriebsvermögen stellt das ErbStG komplizierte Befreiungs- und Verschonungsregeln auf. Das begünstigte Betriebsvermögen bleibt steuerfrei, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden, so etwa Behaltensfrist und Lohnsumme. Es gibt die Regelverschonung (85 %) und die Optionsverschonung (100 %), wobei jeweils unterschiedliche Voraussetzungen gelten.
Unternehmensfortführung durch die Erben Die Verschonungsregeln greifen nur, wenn die Erben den Betrieb weiterführen. Bei der Regelverschonung muss der Betrieb mindestens fünf Jahre, bei der Optionsverschonung mindestens sieben Jahre fortgeführt werden. Ein Verkauf des Unternehmens oder eine Betriebsaufgabe führen zum Wegfall der Verschonung.
Aufrechterhaltung des Lohnniveaus (Lohnsummenklausel) Die Steuerfreiheit greift nur, wenn die Lohnsummenklausel eingehalten wird. Die Anforderungen richten sich nach der Zahl der Mitarbeiter im Unternehmen.
Zusätzlicher Abzugsbetrag bis 150.000 Euro Von dem verbleibenden, stets steuerpflichtigen Vermögen nach Anwendung des Verschonungsabschlags wird ein Betrag von maximal 150.000 Euro abgezogen. Dieser Abzugsbetrag verringert sich, wenn der Wert dieses Vermögens die Wertgrenze von 150.000 Euro übersteigt.
Verschonungsbedarfsprüfung oder Abschmelzmodell ab 26 Millionen Euro Für größere Unternehmenserbschaften gelten spezielle Bestimmungen. Bei einem begünstigten Betriebsvermögen von über 26 Millionen Euro können Erben zwischen der Verschonungsbedarfsprüfung und dem Abschmelzmodell wählen.
Erbschaftsteuer
Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|
Enge Verwandte wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkelkinder | Entferntere Verwandte wie Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner | Alle anderen Erbinnen und Erben, wie zum Beispiel Freunde, unverheiratete Partner und deren Kinder oder entfernte Verwandte |
Steuersätze für das Erbe nach Steuerklassen in Prozent
Wert der Erbschaft1 | Steuerklasse | ||
---|---|---|---|
I | II | III | |
Bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
Bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
Bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
Bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
Bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
Bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
Über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
1 Über den zustehenden Freibetrag hinaus Quelle: Bundesfinanzministerium |
Erbschaftsteuererklärung und Unternehmensbewertung Nach Eintritt des Erbfalls müssen die Erben eine Erbschaftsteuererklärung abgeben. Besonders für Betriebsvermögen ist die Unternehmensbewertung entscheidend. Neben den Steuerbefreiungen ist die Bewertung des Unternehmens für die Festsetzung der Erbschaftsteuer von zentraler Bedeutung.
Steueroptimierte Gestaltung der Unternehmensnachfolge Unternehmer sollten frühzeitig prüfen, welche Steuerbefreiungen in Anspruch genommen werden können, und das betriebliche Vermögen optimal auf Nachfolger verteilen, um Freibeträge und Steuerklassen bestmöglich zu nutzen.
Risiko Ertragssteuerbelastung bei der Unternehmenserbschaft Bei jeder Unternehmensnachfolge sind auch die Ertragssteuern zu beachten. Erbrechtliche Regelungen, wie Testamente rund um die Betriebsaufspaltung oder die Aufdeckung stiller Reserven, bedürfen einer ausführlichen Betrachtung.
Wegzug des Anteilseigners
Bezeichnung | Basis | Steuersatz | Steuerbetrag |
---|---|---|---|
Verkehrswert der GmbH-Anteile | 110.000.000 € | ||
Anschaffungs - und Gründungskosten | ⁒ 10.000.000 € | ||
Steuerpflichtiger Gewinn | 100.000.000 € | 26,375 % | 2.637.500 € |
Wechsel des Ortes der Geschäftsführung
Wert der Firma | 100.000.000 € | ca. 30 % | 30.000.000 € |
Erbschaftsteuer
Verkehrswert der GmbH-Anteile | 110.000.000 € |
|
|
Einkommensteuer bereichungsmindernd | ⁒ 26.375.000 € |
|
|
83.625.000 € | ca. 30 % | 30.000.000 € |
Mögliche Gesamtsteuerbelastung
Steuerliches Großschadensereignis | ca. 81,46 % | 81.462.500 € | |
Quelle: PlattesGroup |
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