Die Nachfolge über Grenzen hinweg regeln
Von der Erbschaftsannahme bis zur Eigentumsumschreibung - Leistungen und Prozesse in der Übersicht
Die Nachfolgeplanung für Immobilien mit Auslandsbezug stellt die Betroffenen vor besondere Herausforderungen, da Erbschaft- und Schenkungsteuer in jedem Staat anders geregelt sind. Deutschland und Spanien haben kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaften, daher besteht bei länderübergreifenden Erbvorgängen das Risiko einer doppelten Steuerbelastung.
Einerseits ist die rechtliche Seite abzuarbeiten, um eine geordnete Übertragung im Sinne des Verstorbenen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Gerade bei Nichtresidenten legen die spanischen Behörden die Latte sehr hoch, um sicherzustellen, dass die in Spanien befindlichen Elemente der Erbmasse oder des Vermächtnisses an die legitim berechtigten Personen übertragen werden.
Andererseits sind steuerliche Vorschriften zu erfüllen, die sich auch in der grundlegenden Systematik stark von den bekannten heimischen Normen unterscheiden können. Das gilt insbesondere für das Verhältnis Spanien-Deutschland. Dabei können positive und negative Überraschungen auftreten. Um eine spanische Besonderheit vorwegzunehmen: Erbschaft und Schenkung werden in Spanien unterschiedlich behandelt.
Das balearische Gesetz 4/2023 vom 19. Juli 2023 führte für den Erwerb von Todes wegen – und durch Gleichstellung mit den Erbverträgen, wie sie das Gesetz 8/2022 vom 11. November über die freiwillige Erbfolge vorsieht – eine hundertprozentige Befreiung der vollen Erbschaftsteuerschuld ein, wenn es sich bei den Begünstigten um Nachkommen jeden Alters, Ehegatten und Verwandte in aufsteigender Linie handelt, kurz: Angehörige der Verwandtschaftsgruppen I und II.
Bei Erwerben von Todes wegen, einschließlich Erbverträgen, durch Verwandte des zweiten oder dritten Grades (Gruppe III), wobei keine Nachkommen oder Adoptivkinder des Verstorbenen existieren oder diese enterbt wurden, kann auf die berichtigte Bruttosteuerschuld ein Nachlass von 50 Prozent angewandt werden. Für andere Steuerpflichtige der Gruppe III beträgt die potenzielle Ermäßigung 25 Prozent. Für diese Steuervorteile ist eine wesentliche Bedingung zu erfüllen, auf die wir noch im Detail eingehen.
Deutschland-Spanien: Unterschiede und Gemeinsamkeiten im Überblick
Die erwähnten weitreichenden Gesetzgebungskompetenzen der regionalen Regierungen in Spanien haben nicht nur für deren Bewohner Konsequenzen, sondern seit dem Jahr 2015 auch für Nichtresidenten, die unter bestimmten Bedingungen für das regionale Steuerrecht optieren können.
Die wichtigsten gemeinsamen Merkmale der Erbschaft- und Schenkungsteuer aller Regionen betreffen die Besteuerung des Wertzuwachses eines übertragenen Vermögenselements. Bei der Erbschaft verzichtet der spanische Staat ausdrücklich auf dessen Besteuerung. Das bedeutet, dass sich mit dem impuesto de sucesiones die Besteuerung des Vorgangs erledigt hat und der Erbe den zu Zwecken der Erbschaft-
steuer ermittelten und angegebenen Verkehrswert bei der Berechnung des steuerlichen Gewinns im Fall des Verkaufs als Anschaffungswert ansetzen kann. Dies kann zum Beispiel bei Immobilien oder Gesellschaftsanteilen erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.
Hingegen löst ein Schenkungsvorgang beim Schenker Einkommensteuer aus, wenn das geschenkte Gut zwischen Erwerb und kostenloser Weitergabe eine Wertsteigerung erfahren hat. Diese Regelung stößt gemeinhin auf Unverständnis, weil eine Schenkung keinen Liquiditätszufluss zur Folge hat und die Besteuerung auf Seiten des Schenkers dennoch genau dieselbe ist, als hätte ein Verkauf stattgefunden.
Weitere Besonderheiten der bestehenden Regelungen sind im Vergleich zu Deutschland im Normalfall sehr geringe Freibeträge bei der Erbschaftsteuer oder gar keine Freibeträge bei der Schenkungsteuer sowie Multiplikationskoeffizienten, was unter den ungünstigsten Bedingungen zu einer Gesamtsteuerlast von 70 Prozent oder mehr führen kann.
Die Erbschaftsteuersätze sind in einer progressiven Tabelle festgelegt und unterliegen dem Multiplikationskoeffizienten für Vorvermögen und Verwandtschaftsgruppe, während der Schenkungsteuersatz bei den Verwandtschaftsgruppen I und II eine unbewegliche, fixe Größe darstellt. Die Erbschaftsteuerreform des Jahres 2023 hatte nämlich keine Auswirkungen auf die Schenkungsteuer. Im Übrigen ist zu beachten, dass bei der Berechnung der fälligen Schenkungsteuer andere Multiplikationsfaktoren als für die Erbschaftsteuer angewendet werden.
Zu erwähnen ist schließlich auch eine Sonderform der Übertragung, die als „Erbschaft zu Lebzeiten“ bezeichnet werden kann, der sogenannte pacto sucesorio (Nachfolgepakt). Dieser ist allerdings nur in wenigen spanischen Regionen vorgesehen. Da die Balearen zu diesen Regionen mit eigener Regelung gehören, widmen wir dem Thema ein eigenes Kapitel.
Die wohl herausragendste Eigenheit des deutschen Erbschaftsteuerrechts ist die sogenannte erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht. Diese bei vielen Steuerzahlern unbekannte Regelung kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Folge haben, dass ein im Ausland ansässiger Erbe unabhängig von der Belegenheit des Nachlassvermögens und trotz Ansässigkeit im Ausland in beiden Ländern das gesamte Erbe versteuern muss.
Aus spanischer Sicht ist darüber hinaus bemerkenswert, dass in der Bundesrepublik Deutschland der Wertzuwachs eines geerbten Gutes von den Erben zu versteuern ist, da sie im Erbfall die ursprünglichen Anschaffungskosten vom Erblasser übernehmen und diese im Fall eines Verkaufs in der Zukunft als Grundlage für die Berechnung ihres steuerlichen Gewinns heranziehen müssen. Diese Vorgehensweise der Finanzbehörden ist auch als „Fußstapfen-Prinzip“ bekannt.
Willi
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