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Patchwork-Familie - erbt auch das Stiefkind?

Wie sich Benachteiligungen schon im Voraus verhindern lassen

Im Jahr 2023 haben sich 129.000 Paare in Deutschland scheiden lassen, mehr als die Hälfte davon hat minderjährige Kinder. Viele fangen danach noch mal neu an: Mit den Kindern aus der früheren Beziehung und eventuellem weiteren Nachwuchs entstehen Patchwork-Familien. 

Wenn aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung deutsches Erbrecht anwendbar ist, sind folgende Auswirkungen zu beachten, die wir anhand eines Beispiels darstellen: Eine Frau heiratet einen Mann, beide leben in einer Zugewinngemeinschaft ohne Ehevertrag. Der Mann hat bereits ein Kind mit einer früheren Frau. Nach der Hochzeit wird noch ein gemeinsames Kind geboren.

Die Frau stirbt zuerst. Es erben der Mann (1/2) und das gemeinsame Kind (1/2) zu gleichen Teilen. Das leibliche Kind des Mannes, welches das Stiefkind der Frau ist, erbt nichts.

Der Mann stirbt zuerst. Es erben die Frau (1/2), sein leibliches Kind (1/4) und das gemeinsame Kind (1/4). 

Die Erbfolge in Patchwork-Familien hängt damit vom Zufall ab und kann sehr unterschiedlich ausfallen, je nachdem, wer zuerst stirbt. Hinzu kommt: Stirbt schließlich auch das zweite Elternteil, erbt das Kind aus der früheren Beziehung zwar, ist in Summe aber immer gegenüber den jüngeren Halbgeschwistern benachteiligt. Das ältere erhält ein Viertel des gesamten Erbes, das jüngere drei Viertel.

Zwei Möglichkeiten, um Benachteiligung zu vermeiden

  1. Adoption des Stiefkindes: Das Stiefkind wird vom nichtleiblichen Elternteil adoptiert. Dadurch wird es zum gesetzlichen Erben und hat Anspruch auf einen Pflichtteil. Eine Adoption ist nur möglich, wenn eine tatsächliche Eltern-Kind-Beziehung besteht. Das gilt auch für Adoptionen unter Erwachsenen.
  2. Testament oder Erbvertrag: Um das Erbe unter allen Kindern einer Patchwork-Familie gleichmäßig aufzuteilen, braucht es ein Testament oder einen Erbvertrag. Ein Testament kann vom Erblasser jederzeit einseitig geändert werden, ein Erbvertrag nur mit Zustimmung der zukünftigen Erben.

Pflichtteilsansprüche beachten

Bei der Gestaltung von Testamenten oder Erbverträgen sollten Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden. Wenn mehrere Stiefkinder bedacht werden sollen, dürfen diese nur so viel erben, dass die gesetzlichen Erben mindestens ihren Pflichtteil erhalten. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel:

Ein Erblasser hinterlässt eine Frau, ein leibliches Kind und zwei Stiefkinder. Nach der gesetzlichen Erbfolge teilen sich die Frau und das leibliche Kind das Erbe jeweils hälftig. Möchte der Erblasser sein Erbe zu gleichen Anteilen an die Kinder weitergeben, sodass jedes 1/6 erhält, ist dies nicht ohne Weiteres möglich. Der Pflichtteil des leiblichen Kindes entspricht seinem halben Erbteil (1/4). In diesem Fall können die beiden Stiefkinder nur jeweils maximal ein Achtel des Erbes bekommen.

Ex-Partner und das Erbe

Mit der Scheidung ist der Ex-Partner nicht mehr Teil der gesetzlichen Erbfolge und verliert den Pflichtteilsanspruch. Er oder sie kann aber dennoch Zugriff auf das Erbe bekommen, wenn ein Kind aus erster Ehe noch minderjährig ist. Dann verwaltet die sorgeberechtigte Ex-Partnerin die Erbschaft des Kindes als Vormund.

Um einen solchen Fall zu verhindern, muss der Erblasser in seinem Testament die Ex-Partnerin von der Verwaltung des Nachlasses ausschließen oder eine Testamentsvollstreckung anordnen. Theoretisch ist auch der Fall denkbar, dass der Ex-Partner zum Erben wird, wenn das Kind des Erblassers kurz nach diesem verstirbt. Dann beerbt die Mutter das Kind. Verhindern lässt sich das nur durch Enterbung des Ex-Partners durch das Kind.

Gleiche Freibeträge für Stiefkinder und leibliche Kinder

Während die gesetzliche Erbfolge Stiefkinder benachteiligt, behandelt der Fiskus alle Kinder gleich. Ein Stiefkind hat den gleichen steuerlichen Freibetrag wie leibliche Kinder, dieser beträgt 400.000 Euro.

Wer kein Testament aufsetzt, kann das Stiefkind durch eine Schenkung bedenken. Der Freibetrag greift bei Schenkungen durch das Stiefelternteil zu Lebzeiten. Alle Erwerbe zwischen den gleichen Personen innerhalb der letzten zehn Jahre werden zusammengerechnet, und der Freibetrag wird einmal abgezogen.

Zusätzlich können die hinterbliebenen Ehepartner, Kinder und Stiefkinder im Todesfall einen Versorgungsfreibetrag geltend machen. Dieser wird jedoch um nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge wie Witwen- und Witwerrenten oder Waisenrenten gekürzt.

Nachteile für Unverheiratete in Patchwork-Familien

Nicht immer heiraten die Eltern einer Patchwork-Familie. Dennoch können sie über ein Testament oder einen Erbvertrag den unverheirateten Partner und alle Patchwork-Kinder als Erben einsetzen. Bei der Erbschaftsteuer ergeben sich jedoch gravierende Nachteile:

Erbschaftsteuerliche Benachteiligung:

  • Geringer Freibetrag: Wenn Mann und Frau nicht verheiratet sind und der Mann stirbt, gilt für die Frau und das von ihr in die Beziehung gebrachte Kind ein Freibetrag von nur 20.000 Euro.
  • Hohe Steuerbelastung: Auf Erbschaften, die diesen Freibetrag überschreiten, werden Steuern zwischen 30 und 50 Prozent fällig.
  • Vergleich zu Ex-Partnern: Selbst der oder die Ex hat denselben Freibetrag, muss jedoch auf jeden weiteren Cent nur zwischen 15 und 43 Prozent Erbschaftsteuer zahlen.

Paare, die nicht verheiratet sind, haben somit eine deutlich höhere Steuerbelastung als verheiratete Paare, sowohl zu Lebzeiten als auch im Erbfall.

Mögliche Lösungen:

  • Heirat: Um sich die Steuervorteile für sich und die eigenen Kinder zu sichern, kann auch noch am Sterbebett geheiratet werden.
  • Adoption: Wenn eine Heirat nicht gewünscht ist, könnte der unverheiratete Partner die "Fast-Schwiegertochter" adoptieren. Dies ist auch im Erwachsenenalter möglich. 

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