Nachlassabwicklung gemäß Europäischer Erbrechtsverordnung
Seit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) am 17.08.2015 haben sich die Vorschriften zur Nachlassabwicklung bei Vermögen in Spanien grundlegend geändert. Die Nationalität des Erblassers ist nicht mehr ausschlaggebend; entscheidend ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen gemäß Artikel 21 und Artikel 4 der EuErbVO.
Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes
Für einen Erbnachweis ist die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers unerlässlich. Liegt dieser in Spanien, sind deutsche Nachlassgerichte nicht zuständig. Da die EuErbVO keine genaue Definition des „gewöhnlichen Aufenthaltsortes“ bietet, ist oft eine umfassende Bewertung der Lebensumstände des Erblassers notwendig, um Klarheit zu schaffen und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Sorgfältige Vorbereitung der Nachlassabwicklung
Eine präzise Dokumentation des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes, wie z.B. Steuererklärungen, behördliche Schreiben und standesamtliche Anmeldungen, kann die Erreichung des gewünschten Ergebnisses unterstützen und langwierige Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Bei Verdacht auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien sollten Erben alle relevanten Unterlagen genau prüfen und dokumentieren, bevor gerichtliche Anträge gestellt werden.
Testamentarische Wahl des Heimatrechts
Artikel 22 der EuErbVO erlaubt die testamentarische Wahl des Heimatrechts. Erben müssen daher prüfen, ob der Erblasser diese Wahl getroffen hat. In solchen Fällen sind sowohl in Deutschland als auch in Spanien die entsprechenden Testamente zu überprüfen. Dies ist unerlässlich, um festzustellen, welches nationale Recht anwendbar ist und welche Nachlassgerichte international zuständig sind.
Nachweis der Erbberechtigung
Ein apostillierter und übersetzter deutscher Erbschein wird in Spanien anerkannt. Alternativ können auch Testamente genutzt werden, die möglicherweise notariell beglaubigt werden müssen. Ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) ist nicht immer notwendig, da deutsche Erbscheine und gerichtlich eröffnete Testamente in Spanien anerkannt werden. Dies erspart den Erben die Übersetzungskosten und den Verwaltungsaufwand, der mit der Beantragung eines ENZ verbunden ist.
Annahme der Erbschaft in Spanien
Mit einem ordnungsgemäßen Erbnachweis kann die Erbschaft in Spanien formell angenommen werden. Bei Immobilien im Nachlass ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Spanische Notare fordern zusätzliche Dokumente, wie die Sterbeurkunde des Erblassers und die Bescheinigung des spanischen Testamentsregisters. Alle Erben benötigen zudem eine spanische Steuernummer (N.I.E.), die bei spanischen Konsulaten in Deutschland beantragt werden kann. Diese Steuernummer ist notwendig für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung.
Fazit
Die Nachlassabwicklung in Spanien ist durch die EuErbVO transparenter, erfordert jedoch eine sorgfältige Vorbereitung und Prüfung. Eine gründliche Herangehensweise vermeidet Verzögerungen und unnötige Kosten.
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