EU-weite und regionale Regelungen
Mit der EU-Erbrechtsverordnung trat am 17. August des Jahres 2015 ein neues Regelwerk mit erheblichen Auswirkungen in Kraft, das in allen EU-Ländern außer Dänemark und Irland gilt. Bis zu diesem Zeitpunkt war für die Frage, welches Erbrecht beim Ableben eines EU-Bürgers zur Anwendung kommt, die jeweilige Staatszugehörigkeit maßgebend.
Ein deutscher Steuerbürger überträgt einen Teil seines Barvermögens an eine Liechtensteiner Stiftung und legt in den Statuten fest, dass im Fall seines Todes alljährlich ein bestimmter Betrag an seine in Spanien lebende Witwe auszubezahlen ist. Die Folge: In Spanien wurde aus dem steuerlich günstigen Erbe (Verwandtschaftsgruppe II, niedriger Erbschaftsteuersatz) eineunverhältnismäßig kostspieligere Schenkung (Verwandtschaftsgruppe IV, da die Witwe mit der Stiftung nicht verwandt ist, und weit höherer Schenkungsteuersatz).
Das neue EU-Erbrecht stellt den Wohnsitzstaat in den Mittelpunkt. Demzufolge kommt zum Beispiel für einen Deutschen, der auf Mallorca ansässig ist und hier verstirbt, a priori das mallorquinische Erbrecht (Foralrecht) zur Anwendung, um darüber zu entscheiden, wer was erbt oder ob ein gegebenenfalls errichtetes Testament im Einklang mit diesem Recht steht und daher Gültigkeit hat.
Jedoch hat der Wohnsitz im Ausland den Vorteil, dass nunmehr eine Rechtswahl möglich ist. Das heißt, ein nach Spanien umgezogener Deutscher kann wahlweise verfügen, dass das Erbrecht seiner Staatszugehörigkeit zur Anwendung kommen soll. Dies kann durch einen Zusatz im Testament oder eine gesonderte notarielle Urkunde erfolgen. Im Vorfeld empfiehlt sich eine Beratung darüber, welches Erbrecht im Sinne der gewünschten Erbfolge das geeignetere ist. Zum Beispiel wäre ein gemeinsamer letzter Wille in der Art des Berliner Testaments nur in Deutschland möglich, weil das spanische Erbrecht keine gemeinsamen Testamente erlaubt. Umgekehrt können Pflichtteilsbestimmungen je nach Zielsetzung ein Testament in Spanien ratsam erscheinen lassen.
Die prägende Besonderheit des spanischen Erbrechtes ist der Umstand, dass es keine einheitliche Gesetzgebung für ganz Spanien gibt. Zu unterscheiden ist zwischen Regionen, in denen das Bürgerliche Gesetzbuch gilt (Código Civil), und anderen, in denen Foralrecht gilt, das heißt, regionales Recht.
In Andalusien gilt beispielsweise das Erbrecht des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches, in Katalonien das katalanische Erbrecht. Auf den Balearen ist die Situation noch ein Stück komplizierter, da hier sogar einzelne Inseln ihr eigenes Erbrecht haben, nämlich Mallorca, Menorca und die Pityusen (Ibiza und Formentera).
Willi
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