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Ein Erbfall im internationalen Umfeld als Großschadensereignis

Schon das Auslandsstudium eines Kindes kann im plötzlichen Trauerfall zu einem finanziellen und familiären Desaster führen

Leistungsträger und Gesellschafter von Familienunternehmen bewegen sich in einem immer internationaleren Umfeld. Wir erziehen heute unsere Kinder als Weltbürger, sie besuchen ausländische Schulen und Universitäten. Bereits ein Auslandsstudium der Kinder kann im plötzlichen Erbfall zu einem steuerlichen Großschadensereignis führen. Denn leben die Erben beim Erbfall im Ausland, gehen die Anteile formell von einem Inländer auf einen Ausländer über. Dies führt dazu, dass Deutschland das Besteuerungsrecht an den Kapitalgesellschaftsanteilen – also an einem Gewinn aus dem Verkauf – verliert und die Wegzugsbesteuerung angewendet wird. 

Die deutsche Steuermauer

Vereinfacht ausgedrückt geschieht Folgendes: Wenn ein Unternehmer Deutschland verlässt - das würde in dem geschilderten Erbfall aus fiskalischer Sicht geschehen -, muss er eine die Wegzugssteuer zahlen. Dabei betrachtet das Finanzamt den Wegzug so, als ob der Unternehmer seine Unternehmensanteile verkauft hätte, obwohl kein Geld tatsächlich fließt. Die Steuer wird auf die sogenannten „stillen Reserven“ erhoben – das sind die Wertsteigerungen, die in der Bilanz nicht sichtbar sind, aber von einem Käufer für die Anteile gezahlt werden könnten. Das folgende vereinfachte Beispiel verdeutlicht, welches erhebliche finanzielle Risiko daraus entstehen kann.

Wegzug des Anteilseigners

Bezeichnung

Basis

Steuersatz

Steuerbetrag

Verkehrswert der GmbH-Anteile

110.000.000 €

  
Anschaffungs- und Gründungskosten

⁒ 10.000.000 € 

  
Steuerpflichtiger Gewinn

100.000.000 €

26,375 %

26.375.000 €

Die Probleme reichen aber noch weiter. Durch den Wegzug kann der Standort der Geschäftsleitung verlagert werden, die Kapitalgesellschaft wird im Ausland ansässig. Nun erfolgt eine „finale Besteuerung“ durch die sogenannte Fiktion einer Veräußerung der Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert, und zwar immer dann, wenn das deutsche Finanzamt hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts der Kapitalgesellschaft außen vor bleibt. 

Besteuert wird also die Summe, die bei einer Veräußerung unter normalen Umständen zu erzielen wäre. Die Stichworte lauten Verkehrswert oder Einzelveräußerungspreis. Die Summe entspricht letztendlich dem Preis, den ein Dritter bezahlen würde.

Wechsel des Ortes der Geschäftsführung

Bezeichnung

Basis

Steuersatz

Steuerbetrag

Wert der Firma

100.000.000 €

ca. 30 %

30.000.000 €

Leben die Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland, gehen die Anteile formell von einem Inländer auf einen Ausländer über. Dies führt dazu, dass Deutschland das Besteuerungsrecht an den Kapitalgesellschaftsanteilen – also an einem Gewinn aus dem Verkauf – verliert und die Wegzugsbesteuerung angewendet wird. 

Erbschaftsteuer

Bezeichnung

Basis

Steuersatz

Steuerbetrag

Verkehrswert der GmbH-Anteile

110.000.000 €

 

 

Einkommensteuer bereicherungsmindernd

⁒ 26.375.000 €

 

 

 

83.625.000 €

ca. 30 %

30.000.000 €

Zur erschreckenden Kenntnisnahme

Anhand der oben dargestellten, stark vereinfachten Beispiele werden die möglichen Größenordnungen bei den jeweiligen steuerlichen Ereignissen deutlich. In der nachfolgenden Tabelle haben wir die - hoffentlich nicht eintretenden - finanziellen Auswirkungen nochmals zusammengefasst. Die potenzielle Gesamtbelastung ist erschreckend und könnte zur Zerstörung des Lebenswerks führen.

 Wegzug des Anteilseigners

Bezeichnung

Basis

Steuersatz

Steuerbetrag

Verkehrswert der GmbH-Anteile

110.000.000 €

  
Anschaffungs - und Gründungskosten

⁒ 10.000.000 € 

  
Steuerpflichtiger Gewinn

100.000.000 €

26,375 %

26.375.000 €

Wechsel des Ortes der Geschäftsführung

Wert der Firma

100.000.000 €

ca. 30 %

30.000.000 €

Erbschaftsteuer

Verkehrswert der GmbH-Anteile

110.000.000 €

 

 

Einkommensteuer bereicherungsmindernd

⁒ 26.375.000 €

 

 

 

83.625.000 €

ca. 30 %

30.000.000 €

Mögliche Gesamtsteuerbelastung

Steuerliches Großschadensereignis

ca. 81,46 %

81.462.500 €

 

Mögliche Lösung - Entstrickung bei Personengesellschaften

Auch bei Personengesellschaften kann es in einer solchen Situation zu einer Art Wegzugsbesteuerung kommen – die Rede ist dann von Entstrickung –, und zwar immer dann, wenn diese Gesellschaft nicht originär gewerblich tätig, sondern „gewerblich infiziert oder geprägt“ ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass Wirtschaftsgüter der Gesellschaft nicht dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden können. Betroffen sind davon insbesondere vermögensverwaltende Personen- oder Holdinggesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft.

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