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Wenn die Immobilie nicht vermietet wird

Diese Steuern fallen bei Selbstnutzung der Mallorca-Immobilie an

Nicht in Spanien ansässige natürliche Personen mit spanischem Immobilieneigentum, das ihnen zur eigenen Nutzung zur Verfügung steht, müssen sich jährlich fiktive Einkünfte anrechnen und diese versteuern. Formell ist dieser Mechanismus unter dem Begriff der „Anrechnung von Immobilieneinkünften“ bekannt. Der Hauptwohnsitz jedes Steuerpflichtigen ist von der Besteuerung befreit. Für die übrigen Immobilien jedoch, durch die Mieteinnahmen erzielt werden könnten, muss eine fiktive Miete angerechnet werden.

Die Selbstnutzungssteuer basiert auf dem Katasterwert der Immobilie, der von der Gemeinde festgelegt wird und nicht mit dem Marktwert verwechselt werden darf. In Abhängigkeit von diesem Katasterwert - also Grundstück und Bebauung - wird ein fiktives Einkommen berechnet, das je nach Aktualität der Bewertung 1,1 oder 2 Prozent beträgt. Für dieses Einkommen kommt ein Steuersatz von 19 Prozent im Fall von EU-Bürgern sowie 24 Prozent im Fall von Nicht-EU-Bürgern zur Anwendung. 

Der Steuersatz von 19 Prozent kann nur genutzt werden, wenn eine steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung des EU-Heimatlandes vorliegt. Wenn keine Bescheinigung vorliegt beträgt der Steuersatz 24 Prozent.

Bei einem vor maximal zehn Jahren aktualisierten Gesamtkatasterwert einer Liegenschaft von 500.000 € würde die dem Eigentümer jährlich anzurechnende fiktive Miete 5.500,00 € betragen (500.000,00 € x 1,1 %). Somit würde sich die jährlich zu zahlende Selbstnutzungssteuer auf 1.045,00 € (5.500,00 € x 19 %) belaufen.

Bei dieser Steuer handelt es sich um eine jährliche Selbstveranlagung (autoliquidación), die der Steuerpflichtige spätestens im Dezember des jeweiligen Folgejahres mittels des Modelo 210 einreichen und abführen muss. 

Die Verpflichtung zur Einreichung der jährlichen Steuererklärung und Zahlung des Steuerbetrags beginnt in dem Jahr, in dem die Bauarbeiten abgeschlossen wurden und das Wohnhaus für die Nutzung zur Verfügung steht (Baufertigstellungsbescheinigung und Bewohnbarkeitsbescheinigung).

Illu bewohnte Finca

Ob die Wohnimmobilie tatsächlich genutzt wird, ist unerheblich. Maßgeblich ist, dass sie dem Eigentümer zur Verfügung steht. Daher kann diese Steuer auch auf mehrere Immobilien anfallen.

In Deutschland hingegen unterliegt die Selbstnutzung keiner Besteuerung, folglich kann die in Spanien bezahlte Steuer in der deutschen Einkommensteuer in keiner Weise angerechnet werden.

Welche Höhe die Selbstnutzungssteuer in Ihrem konkreten Fall beträgt, können Sie in unserem Steuerrechner kalkulieren. Nötig ist dabei nur die Eingabe des Katasterwertes der Immobilie, für die die Selbstnutzungssteuer berechnet werden soll. 
 

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