Wenn die Immobilie nicht vermietet wird
Diese Steuern fallen bei Selbstnutzung der Mallorca-Immobilie an
Nicht in Spanien ansässige natürliche Personen mit spanischem Immobilieneigentum, das ihnen zur eigenen Nutzung zur Verfügung steht, müssen sich jährlich fiktive Einkünfte anrechnen lassen und diese für jene Zeiträume veranlagen, in denen die Immobilie nicht vermietet wird. Formell ist dieser Mechanismus unter dem Begriff der „Anrechnung von Immobilieneinkünften“ bekannt. Der Hauptwohnsitz jedes Steuerpflichtigen ist von dieser Steuer befreit. Für die übrigen Immobilien jedoch, mit denen Mieteinnahmen erzielt werden könnten, muss eine fiktive Miete angerechnet werden.
Die Zweitwohnsitz-oder Selbstnutzungssteuer basiert auf dem Katasterwert der Immobilie, der vom Katasteramt festgelegt wird, einen Richtwert für bestimmte Steuerzwecke darstellt und in keiner Weise identisch mit dem Marktwert ist. In Abhängigkeit von diesem Katasterwert – also Grundstück und Bebauung – wird ein fiktives Einkommen berechnet, das je nach Aktualität der Bewertung 1,1 oder 2 Prozent des Katasterwertes beträgt. Für dieses Einkommen kommt ein Steuersatz von 19 Prozent im Fall von EU-Bürgern sowie 24 Prozent im Fall von Nicht-EU-Bürgern zur Anwendung.
Der Steuersatz von 19 Prozent kann nur genutzt werden, wenn eine steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung des EU-Heimatlandes vorliegt.
Wenn keine Bescheinigung vorliegt, beträgt der Steuersatz 24 Prozent.
Bei einem vor maximal zehn Jahren aktualisierten Gesamtkatasterwert einer Liegenschaft von 500.000 € würde die dem Eigentümer jährlich anzurechnende fiktive Miete 5.500,00 € betragen (500.000,00 € x 1,1 %). Somit würde sich die jährlich zu zahlende Selbstnutzungssteuer auf 1.045,00 € (5.500,00 € x 19 %) belaufen.
Die Selbstnutzungssteuer wird mittels einer jährlichen Selbstveranlagung (autoliquidación) erklärt, die der Steuerpflichtige spätestens im Dezember des jeweiligen Folgejahres mit dem Formular Modelo 210 beim Finanzamt anmelden und abführen muss. Die Steuerpflicht beginnt in dem Jahr, in dem die Bauarbeiten abgeschlossen wurden und das Wohnhaus für die Nutzung zur Verfügung steht (Baufertigstellungsbescheinigung und Bewohnbarkeitsbescheinigung).

Ob die Wohnimmobilie tatsächlich genutzt wird, ist dabei unerheblich. Maßgeblich ist, dass sie dem Eigentümer zur Verfügung steht. Daher kann diese Steuer auch auf mehrere Immobilien anfallen.
In Deutschland hingegen unterliegt die Selbstnutzung keiner Besteuerung. Folglich kann die in Spanien bezahlte Steuer in der deutschen Einkommensteuer nicht angerechnet werden.
Welche Höhe die Selbstnutzungssteuer in Ihrem konkreten Fall beträgt, können Sie in unserem Steuerrechner kalkulieren. Nötig ist dabei nur die Eingabe des Katasterwertes der Immobilie, für die die Selbstnutzungssteuer berechnet werden soll.
Willi
pedia Infos - Private Clients
Sie können besser entscheiden, weil Sie besser informiert sind.
Alle Menschen sind klug.
Die einen vorher, die anderen nachher.
Die Kollegen freuen sich auf Ihre Beratungsanfrage.



Beratungsanfrage
Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren Dienstleistungen.
Ein Experte aus dem zuständigen Kompetenzzentrum wird Ihre Anfrage bearbeiten und sich bei Ihnen melden.