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Was passiert im Erbfall? Muss ich das Erbe annehmen?

Nach einem Todesfall stehen Angehörige in Deutschland vor vielen organisatorischen und bürokratischen Herausforderungen. Emotional belastet durch den Verlust müssen sie sich auch mit finanziellen und rechtlichen Fragen auseinandersetzen. Hat der Verstorbene ein Testament verfasst, muss dieses dem Nachlassgericht übergeben werden. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge.

Erbfall und Nachlassgericht

Stirbt eine Person, stellt ein Arzt einen Totenschein aus, der beim Standesamt gemeldet wird. Das Amt stellt dann Sterbeurkunden aus und informiert das Zentrale Testamentsregister. Dieses prüft, ob ein Testament registriert ist. Falls ja, wird das zuständige Nachlassgericht informiert. Dieses eröffnet das Testament und benachrichtigt die Erben sowie alle weiteren vom Erbfall betroffenen Personen, wie Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer.

Ohne Testament muss das Nachlassgericht die gesetzlichen Erben ermitteln. In der Regel befragt es hierzu den nächsten Angehörigen des Verstorbenen zu den Verwandtschaftsverhältnissen. Sind diese unklar, bestellt das Gericht einen Nachlasspfleger, der gegebenenfalls einen Erbenermittler beauftragen kann.

Muss ich eine Erbschaft annehmen?

In Deutschland braucht es keine explizite Erklärung zur Annahme einer Erbschaft. Man wird automatisch Erbe – durch gesetzliche Erbfolge oder aufgrund eines Testaments. Wer die Erbschaft nicht antreten möchte, muss sie ausschlagen. Hierfür kann man einen Termin beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen oder am eigenen Wohnort vereinbaren. Alternativ kann ein Notar eine Ausschlagungserklärung verfassen, die dann fristgerecht an das Gericht geschickt werden muss.

Zeitrahmen zum Ablehnen

Nach Kenntnis einer Erbschaft hat man in der Regel sechs Wochen Zeit, diese auszuschlagen. Ohne Testament beginnt die Frist mit Kenntnis des Erbfalls. Mit einem Testament oder Erbvertrag beginnt die Frist ab Bekanntgabe des Dokuments durch das Nachlassgericht. Bei Wohnsitz des Verstorbenen im Ausland oder Aufenthalt des Erben im Ausland verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

Warum ein Erbe ausschlagen?

Eine Erbschaft umfasst „alles oder nichts“: Vermögen und Schulden können nicht getrennt werden. Häufigster Grund für eine Ausschlagung ist die Annahme eines überschuldeten Nachlasses. Taktische Ausschlagungen sind auch üblich: So kann eine Tochter zugunsten ihrer Kinder ausschlagen, um steuerliche Vorteile zu nutzen, wenn sie selbst bereits umfangreich beschenkt wurde oder ein großes Vermögen vererben möchte.

Ausschlagende Kinder oder Enkel verlieren den Pflichtteil. Eine Ausnahme besteht bei rechtlich belasteten Erbschaften, wo dennoch ein Pflichtteilsanspruch bestehen kann. Ehepartner in Zugewinngemeinschaften haben ebenfalls trotz Ausschlagung einen Pflichtteilsanspruch.

Vorsicht vor voreiliger Annahme

Bevor man das Erbe annimmt, sollte man keinen Erbschein beantragen, nicht über das Vermögen des Verstorbenen verfügen und keine Schulden begleichen, da dies als konkludente Annahme gewertet werden kann und eine Ausschlagung dann nicht mehr möglich ist.

Umgang mit Schulden

Vermuten Sie, dass der Nachlass überschuldet ist, sollten Sie nicht vorschnell ausschlagen. Prüfen Sie die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, sodass Gläubiger nicht auf Ihr Vermögen zugreifen können. Die Dreimonatseinrede (Paragraf 2014 BGB) erlaubt es, in den ersten drei Monaten nach Erbschaftsannahme Zahlungen zu verweigern. Beantragen Sie ggf. ein Nachlassinsolvenzverfahren oder eine Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht, um private Haftung zu vermeiden.

Rücknahme einer Ausschlagung

Eine Ausschlagung kann in Ausnahmefällen angefochten werden, wenn nachweislich ein Irrtum über den Nachlass bestand. Die Anfechtung ist kompliziert und erfordert juristische Beratung.

Erbschaft für minderjährige Kinder

Schlagen Eltern eine Erbschaft aus, müssen sie dies auch für ihre minderjährigen Kinder tun. Das ungeborene Kind ist bereits erbfähig und muss berücksichtigt werden (Paragraf 1923 BGB).

Notwendigkeit eines Erbscheins

Um sich gegenüber Behörden und Banken als Erbe auszuweisen, ist ein Erbschein oder ein notariell beglaubigtes Testament erforderlich. Ein Erbschein ist notwendig für Grundbuch- oder Handelsregisteränderungen und kann beim Nachlassgericht oder einem Notar beantragt werden.

Testamentsanfechtung

Ein Testament kann angefochten werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Erblasser einem Irrtum unterlag oder zur Errichtung gezwungen wurde. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (Paragraf 2079 BGB).

Organisation und Kosten der Beerdigung

Nächste Angehörige sind verpflichtet, die Beerdigung zu organisieren, wobei die Kosten der Erbe trägt (Paragraf 1968 BGB). Auslagen können ggf. vom Erben zurückgefordert werden.

Meldungen und Abmeldungen

Der Verstorbene muss bei Rentenversicherung, Krankenkasse und weiteren Versicherern abgemeldet werden. Mietverträge und sonstige Verträge sind zu kündigen, wobei der Erbe bestimmte Rechte und Pflichten übernimmt.nBleiben Sie informiert und sichern Sie Ihren Nachlass optimal ab und vermeiden Sie zukünftige Konflikte in Ihrer Familie.

 

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