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Spanische Erb- und Schenkungsteuer - Anrechnung in Deutschland

Die Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer in Deutschland ist ein komplexes Thema, das sowohl deutsches als auch spanisches Steuerrecht berührt. Hier sind einige wesentlichen Punkte, die zu beachten sind:

1. Grundprinzipien der Erbschaftsteuer in Deutschland und Spanien

  • In Deutschland unterliegt der gesamte weltweite Nachlass der deutschen Erbschaftsteuer, wenn der Erblasser oder der Erbe seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
  • Auch in Spanien wird die Erbschaftsteuer auf den weltweiten Nachlass erhoben, wenn der Erblasser oder der Erbe dort ansässig ist oder spanische Vermögenswerte vererbt werden. Bei Nichtresidenten wird nur das in Spanien belegene Vermögen besteuert. 

2. Doppelbesteuerungsabkommen und Anrechnung

  • Deutsche Staatsangehörige gelten auch dann als Inländer, wenn sie keinen Wohnsitz im Inland haben und sich noch nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben (sogenannte verlängerte unbeschränkte Steuerpflicht). Diese Regelung ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Erbschaftsteuer bestehen derzeit nur mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA. Also nicht mit Spanien. Wenn der deutsche Staatsangehörige im Ausland steuerpflichtig ist, kann die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden.
  • Nach § 21 ErbStG (Erbschaftsteuergesetz) kann die in einem ausländischen Staat gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, soweit die ausländische Steuer auf in Deutschland steuerpflichtiges Erbe anfällt.

Doppelte Besteuerung von Bankkonten findet ohne die Möglichkeit einer Anrechnung statt, wenn ein in Deutschland Erbschaftsteuerpflichtiger ein Bankguthaben in Spanien erbt (nicht im umgekehrten Fall). Der europäische Gerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der effektiven doppelten Besteuerung bestätigt (Rechtssache C-67/08, Block).

  • Berechnung: Die Anrechnung erfolgt maximal bis zur Höhe der deutschen Erbschaftsteuer, die auf den ausländischen Vermögenswert entfällt. Dadurch soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden. An dem folgenden Beispiel erläutern wir wie die Anrechnung funktioniert:

Beispiel: Der Erblasser wird von seinem Sohn allein beerbt. Er hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500.000 €, ein von ihm selbst genutztes Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200m2) mit einem Grundbesitzwert von 300.000 €, in das der Sohn unverzüglich einzieht, und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 150.000 €. Auf dem Grundstück in Spanien lasten Grundschulden mit einer Valuta von 50.000 €. Der Sohn wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 20.000 € herangezogen. 

Erbmasse in Deutschland und Spanien

Beschreibung

Land

Betrag

Kapitalvermögen

DE

500.000,00 €

Familenheim

DE

300.000,00 €

Geschäftsgrundstück

ES

150.000,00 €

Grundschuld auf das Geschäftsgrundstück

ES

50.000,00 €

Berechnung der Erbschaftsteuer in Deutschland

Inländisches Familienheim
Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG
Ergebnis nach Berücksichtigung der möglichen Befreiungen

300.000,00 €
./. 300.000,00 €
= 0,00 €

Grundstück in Spanien
Kapitalvermögen
Gesamter Vermögensfall

150.000,00 €
+ 500.000,00 €
= 650.000,00 €

Nachlassverbindlichkeit (Grundschuld in Spanien)
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen
Erbfallkostenpauschale
Persönlicher Freibetrag
Steuerpflichtiger Erwerb

./. 50.000,00 €
= 600.000,00 €
./. 10.300,00 €
./. 400.000,00 €
= 189.700,00 €

Steuersatz in Deutschland

11 %

Erbschaftsteuer in Deutschland

= 20.867,00 €

Berechnung des abzugsfähigen Anteils nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ErbStG

Grundstück in Spanien
Direkt zuzuordnende Grundschulden
Steuerpflichtiges Auslandsvermögen

150.000,00 €
./. 50.000,00 €
= 100.000,00 €

Berechnungsformel:
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer x steuerpflichtiges Auslandsvermögen ÷ steuerpflichtiges Gesamtvermögen in Spanien
20.867 € x 100.000 € ÷ 600.000 €

= 3.748,00 €

Festzusetzende Erbschaftsteuer (20.867 € - 3.478 €)

= 17.389,00 €

3. Verfahren und Dokumentation

  • Nachweis der gezahlten Steuer: Um die Anrechnung zu beantragen, muss der Erbe die Zahlung der spanischen Erbschaftsteuer nachweisen. Dies erfolgt in der Regel durch Vorlage entsprechender Steuererklärungen und/oder -bescheide und Zahlungsnachweise.
  • Antragstellung: Der Antrag auf Anrechnung muss beim zuständigen deutschen Finanzamt eingereicht werden.

4. Besondere Herausforderungen

  • Unterschiedliche Steuersätze und Bewertungsmethoden: Unterschiede in den Steuersätzen und Bewertungsmethoden zwischen Deutschland und Spanien können die Berechnung der anrechenbaren Steuer komplizieren.
  • Wechselkurs: Bei der Umrechnung der gezahlten Steuerbeträge von der Fremdwährung  in Euro sind die Wechselkurse zum Zeitpunkt des Erbfalls relevant.
     

Man sollte darauf achten, dass die Steuer nicht zunächst sowohl in Deutschland als auch in Spanien gezahlt wird, um anschließend die Erstattung über das Anrechnungsverfahren zu beantragen. Dieser Prozess kann sich teilweise über bis zu drei Jahre hinziehen, bis die Rückerstattung erfolgt.

FAZIT: Die Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer in Deutschland erfordert eine sorgfältige Prüfung, Dokumentation und Monitoring um Liquiditätsnachteile zu vermeiden. 

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