Spanisches Erbrecht und Erbschaftsteuer
Erben mit/ohne Testament, Pflichtteilsberechtigte, Erbschaftserwerb
Mit dem vorliegenden Text erklären wir die wichtigsten Grundsätze der Erbfolge in Spanien. Aufgrund der enormen Komplexität des Themas beschränken wir uns dabei auf die allgemeinen Konzepte, weshalb eine Anwendung des Gesagten auf konkrete Einzelfälle in jedem Fall von einer fachkundigen Beratung begleitet werden muss. Juristen betrachten das Erbrecht als einen der kompliziertesten Bestandteile des spanischen Zivilrechts. Hinzu kommt, dass diese Rechtsordnung nicht einheitlich in ganz Spanien Anwendung findet: In manchen autonomen Regionen, wie zum Beispiel den Balearen, gibt es ein eigenes Erbrecht, weshalb jeweils zu klären ist, ob das spanische Zivilrecht oder regionale Bestimmungen („Foralrecht“) Anwendung finden.
Nicht-Spanier werden sich fragen, warum sie dieses Thema überhaupt interessieren muss. Die Antwort ist einfach: Im Jahr 2015 trat eine neue europäische Regelung in Kraft, die festlegt, dass im Normalfall die Erbschaftsangelegenheiten nach dem Erbrecht jenes Landes geregelt werden, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Ablebens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte – unabhängig von der Staatsangehörigkeit! f Verordnung (EU) Nr, 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses Diese neue Verordnung lässt jedoch auch die Möglichkeit einer Rechtswahl offen. Unserer Ansicht nach sollte man daher die Hauptmerkmale des spanischen Erbrechtes kennen, wobei im Hinblick auf unser Zielpublikum vor allem die Situation ausländischer Residenten oder Vermögenswerte auf den Balearen besondere Berücksichtigung findet.
Das Erbrecht regelt vorrangig die folgende Frage: Was geschieht mit dem Vermögen einer Person nach deren Tod? Der Erblasser selbst hat mit der Aufsetzung eines Testaments die Möglichkeit, diese Frage wesentlich mitzubestimmen: Tut er dies nicht, bestimmt das Gesetz die Erbfolge und die Aufteilung der Erbschaft. Deshalb, und weil beispielsweise das spanische Gesetz dem Testamentsersteller bestimmte Einschränkungen auferlegt, ist die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt, von entscheidender Bedeutung.
In Spanien besteht das Erbe aus allen Gütern, Rechten und Verbindlichkeiten einer Person, die nicht mit dem Tod erlöschen. Umgekehrt sind Güter und Rechte, die mit dem Tod des Erblassers erlöschen, nicht Bestandteil des Erbes, zum Beispiel der Anspruch auf Alimente oder Nießbrauchsrechte (sofern vertraglich nicht anders vereinbart). Manche Rechte sind ihrem Wesen nach nicht übertragbar. Beispiele hierfür sind öffentliche oder politische Rechte (Staatsangehörigkeit, Wahlrecht, usw.). Es gibt jedoch auch übertragbare Rechte auf öffentliche Güter, z.B. Verwaltungskonzessionen wie etwa ein Liegeplatz in einem Yachthafen.
Beispiele hierfür sind öffentliche oder politische Rechte (Staatsangehörigkeit, Wahlrecht, usw.). Es gibt jedoch auch übertragbare Rechte auf öffentliche Güter, z.B. Verwaltungskonzessionen wie etwa ein Liegeplatz in einem Yachthafen.
Andere Rechte wiederum werden mit dem Tod einer Person automatisch übertragen, sind jedoch nicht Bestandteil des Erbes, zum Beispiel die Rechte aus Mietverträgen für Wohnungen oder aus Lebensversicherungsverträgen – hierfür muss der Begünstigte nicht unbedingt als Erbe eingesetzt werden. Bevor wir die Nachlassabwicklung beschreiben, stellen wir die Erbfolge gemäß Verwandtschaftsverhältnis dar.
In Spanien kann jede beliebige Person als Erbe eingesetzt werden – selbst ein „Nasciturus“ (ein gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind), der dem bereits Geborenen gleichgestellt wird, sofern es ihm zum Vorteil gereicht. Ebenso können juristische Personen erben, beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach dem spanischen bürgerlichen Gesetzbuch (abgekürzt als CC = Código Civil) ist auch die Einsetzung allgemein definierter Erben zulässig: „die nächsten Verwandten” (Art. 751 CC), “zum Wohl der Seele” (d.h. Fürbitten und mildtätige Werke, Art. 747 CC) oder “zugunsten der Armen” (Art. 749 CC).
Gesamtrechtsnachfolge, Vermächtnis und Güterstand im Überblick
Dem Erben steht die Gesamtrechtsnachfolge zu. Das ist entweder das gesamte Vermögen des Erblassers (die verstorbene Person, um deren Nachlass es geht) oder ein proportionaler Anteil daran. Der Erbe übernimmt daher die Gesamtheit (bzw. einen proportionalen Anteil) der Güter, Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers.
Vermächtnisnehmer erben durch Einzelrechtsnachfolge. D.h. sie erhalten einen konkret (d.h. gegenständlich) definierten Bestandteil der Erbmasse, beispielsweise eine bestimmte Immobilie, ein bestimmtes Kunstwerk oder das Geld auf einem bestimmten Bankkonto. Das Gesetz sieht andererseits auch Pflichtteilsberechtigte vor. Sie haben ein Recht auf einen Teil der Güter des Erblassers oder deren Wert. Dieses Anteilsrecht wird Pflichtteil (manchmal auch „Noterbteil“) genannt. Artikel 806 CC besagt Folgendes: “Der Pflichtteil ist jener Anteil am Vermögen, über den der Testator (d.h. der Ersteller des Testaments) nicht frei verfügen darf, weil das Gesetz diesen Anteil bestimmten Erben vorbehalten hat, die deshalb als Pflichtteilsberechtigte (oder Noterben) bezeichnet werden.
Wichtig! Pflichtteilsberechtigte sind nicht mit den gesetzlichen Erben zu verwechseln. Die gesetzlichen Erben sind diejenigen, die vom Erblasser erben, wenn die Erbschaft (oder ein Teil hiervon) vom Gesetz her geregelt wird, weil kein gültiges Testament vorliegt.
Eine kurze Anmerkung zum Güterstand: Obwohl a priori kein erbrechtliches Thema, muss dieses dennoch berücksichtigt werden, denn um die Erbmasse einer verheirateten Person zu bestimmen, muss zuerst dem überlebenden Ehepartner der Anteil übergeben werden, der ihm gemäß des abgerechneten Güterstands von vorneherein zusteht.
In Spanien lässt sich der Güterstand durch einen Ehevertrag festlegen.
In Spanien kann der Güterstand im Ehevertrag vereinbart werden. Andernfalls findet der gesetzliche Güterstand Anwendung. Dieser ist in Spanien abhängig u.a. davon, ob die Ehepartner in einem Gebiet mit regionalem Recht (Foralrecht) wohnen oder in einem Gebiet, in dem das allgemeine spanische Zivilrecht Anwendung findet. Bei Anwendung des balearischen Foralrechts gilt die Gütertrennung, was bedeutet, dass jeder Ehepartner alleiniger Eigentümer sowohl des in die Ehe eingebrachten wie auch des nachher erworbenen Vermögens bleibt. Daher muss beim Tod eines Ehepartners keine Zugewinngemeinschaft aufgelöst werden.
Foralrecht oder Zivilrecht: Welches Erbrecht kommt wo in Spanien zur Anwendung?
Die Unterschiede zwischen Foralrecht und allgemeinem Zivilrecht können erheblich sein. Während beispielsweise nach dem allgemeinen Zivilrecht die testamentarische Einsetzung von Erben mit Bedingungen, Fristen und Auflagen verbunden sein darf, ist dies nach dem Foralrecht auf Mallorca und Menorca nicht möglich – dort ist man entweder Erbe (ohne Bedingungen) oder man ist es nicht. Daher gelten bei der Erbeinsetzung keine auflösende Bedingungen, d.h. Auflagen, bei deren Nichterfüllung ein Erbe diesen Status verliert.
Selbst innerhalb der Balearen gibt es Unterschiede im Erbrecht.
Sogar zwischen den Inseln des Balearen-Archipels bestehen Unterschiede im Erbrecht:
So ist es auf den Pityusen (Ibiza und Formentera) möglich, die Erbfolge teilweise per Testament und teilweise per Gesetz zu regeln (Art. 658 Abs. 3).
Auf Mallorca und Menorca hingegen kann die Erbfolge nur auf einem Weg bestimmt werden, d.h. entweder per Testament (das bei Unvollständigkeit notfalls interpretiert wird), oder per Gesetz, aber nicht unter gleichzeitigem oder ergänzendem Rückgriff auf beide Vorgaben.
Erben ohne Testament
Wenn eine Person stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, dann tritt die gesetzliche Erbfolge oder auch Erbfolge „ab intestato“ (ohne Testament) ein, bei der das Gesetz bestimmt, wer erbt und welchen Anteil. Diese Personen werden gesetzliche Erben genannt (nicht zu verwechseln mit den pflichtteilsberechtigten Erben, für welche der gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Erbanteil festgelegt ist).
Die folgenden Schaubilder zeigen, wie die verwandtschaftlichen Beziehungen ermittelt werden. Beispiele für Verwandtschaftsgrade in gerader Linie:
Wenn kein Testament vorliegt, werden die nächsten Verwandten zu Erben bestimmt. Zur Festlegung des Verwandtschaftsgrades wird zwischen der geradlinigen Verwandtschaft (direkte Abstammung wie Eltern-Kinder) und der Seitenlinie (Geschwister, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten) unterschieden. Zu beachten: Ehegatten sind im Sinne des Erbrechtes nicht verwandt.
Beispiel der Bestimmung des Verwandtschaftsgrades in der Seitenlinie: Gezählt wird bis zum gemeinsamen Vorfahren und von diesem wieder hinunter zur Bezugsperson.
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Gesetzliche Erbfolge laut Código Civil
Laut Código Civil, der diesbezüglich auf Ibiza in jedem Fall Anwendung findet, werden die folgenden Personen in der benannten Reihenfolge zu Erben berufen:
Vorfahren in direkter Linie
Vater und Mutter erben zu gleichen Teilen. Wenn nur einer der beiden Elternteile noch lebt, dann erbt dieser alles. Wenn keiner der beiden Eltern lebt und es überlebende Großeltern gibt, dann sind diese die Erben. In diesem Fall wird das Erbe zur Hälfte auf die väterliche und die mütterliche Seite aufgeteilt.
Ehegatte
Der Ehegatte hat das Erbrecht, solange das Ehepaar nicht aufgrund richterlicher Entscheidung oder faktisch getrennt ist. Laut Código Civil haben Lebensgefährten beim Tod des Partners keinen Erbanspruch, wenn kein Testament vorliegt. In einigen Foralrechten wie etwa in Katalonien und auf den Balearen ist dies jedoch anders.
Geschwister und Neffen sowie Nichten des Verstorbenen
Das Vorhandensein von näheren Verwandten annulliert die Erbansprüche entfernterer Verwandter. So schließen normalerweise die Geschwister des Erblassers die Neffen/Nichten aus. Ausnahme (wie im folgenden Beispiel beschrieben): Verstirbt ein Bruder/eine Schwester des Erblassers vor dessen Tod, so haben die Kinder des vorher verstorbenen Bruders (Schwester) aufgrund der „Erbstellvertretung“ („Derecho de representación“) ein Recht auf das Erbe, auch wenn mit anderen Geschwistern näherstehende Verwandte vorhanden wären.
In diesem Fall erben die Geschwister pro Kopf und die Neffen/Nichten pro Familienstamm, d.h. die Neffen/Nichten teilen unter sich jenen Teil auf, der ihrem Vorfahren (zum Beispiel einem Bruder des Verstorbenen) zugefallen wäre. Sollte es jedoch nur Neffen/Nichten geben, dann wird das Erbe zu gleichen Teilen (d.h. pro Kopf) aufgeteilt.
Laut Código Civil haben Lebensgefährten beim Tod des Partners keinen Erbanspruch, wenn kein Testament vorliegt.
Leibliche Onkeln und Tanten des Verstorbenen
Wenn keine der zuvor aufgeführten Verwandten vorhanden sind, dann erben die Onkeln bzw. Tanten des Verstorbenen zu gleichen Teilen und vor anderen Verwandten.
Restliche Verwandtschaft
In der Seitenlinie des 4. Grades erben alle Personen zu gleichen Teilen.
Der Staat
Wenn keine der oben aufgeführten Verwandten vorhanden sind, dann erbt der spanische Staat.
Gesetzliche Erbfolge auf Mallorca und Menorca
Die gesetzliche Erbfolge auf Mallorca und in Menorca ist dem allgemeinen Recht sehr ähnlich, denn hier gelten die Regelungen des Código Civil. Dabei gilt auf den beiden Inseln eine Besonderheit: Ein Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft ist einem verwitweten Ehepartner gleichgestellt.
Erben in Spanien mit Testament
Bevor wir die Erbfolge laut Testament genauer betrachten, ist zu klären, was das spanische Recht überhaupt als Testament gelten lässt. Die Definition im Código Civil lautet:
Zu beachten: Im spanischen bürgerlichen Gesetzbuch in Artikel 667 CC wird der Ausdruck „ein Teil hiervon“ verwendet, was bedeutet, dass die testamentarische Erbfolge und die Erbfolge ohne Testament (d.h. die Erbfolge laut Gesetz) kompatibel sind. Das ist auf Mallorca und Menorca nicht möglich.
"Die Urkunde, durch die eine Person für die Zeit nach ihrem Tod über ihr gesamtes Vermögen oder einen Teil davon verfügt, wird Testament genannt."
Anders als bei anderen rechtsgültigen Handlungen können Personen ab dem 14. Geburtstag ohne Einwilligung der Eltern oder des Vormundes alleine zu einem Notar gehen und ein Testament errichten. Ein handschriftliches Testament kann nur von Volljährigen errichtet werden, d.h. ab dem 18. Geburtstag (Art. 688 CC).
Die wichtigsten Merkmale eines spanischen Testaments sind:
Es handelt sich um eine Rechtshandlung oder ein Rechtsgeschäft, das auf dem freien Willen beruht; daher ist ein Testament, das unter Anwendung von Gewalt, Täuschung oder Betrug errichtet wurde, ungültig.
Diese Handlung ist persönlich und individuell.
Daher gilt laut dem spanischen bürgerlichen Gesetzbuch Folgendes:
Es können nicht zwei oder mehr Personen gemeinsam in einem Dokument ein Testament errichten – im Unterschied zur Gesetzgebung mancher anderer Länder (Beispiel: Berliner Testament). Wenn daher in Spanien gesagt wird, dass Eheleute ein gemeinsames Testament errichtet haben, heißt das, dass in Wahrheit zwei Testamente vorliegen, eines für jeden Ehegatten, und auch, dass jeder von ihnen (ohne das Wissen des anderen) dieses nach Belieben abändern kann.
Die Errichtung eines Testaments ist eine absolut persönliche Handlung. Sie kann nicht über einen Bevollmächtigten oder Beauftragten erfolgen. So kann auch die Ernennung von Erben oder Vermächtnisnehmern nicht einem Dritten überlassen werden, sowie auch nicht die Bestimmung der Anteile, die sie erben sollen. Daher ist es unmöglich, eine Person zu bevollmächtigen oder zu beauftragen (z.B. einen Rechtsanwalt), damit dieser das Testament im Namen einer anderen Person errichtet.
Das Testament tritt erst nach dem Tod in Kraft. Für die Gültigkeit sind bestimmte formale Anforderungen zu erfüllen. So ist beispielsweise auf Mallorca und Menorca die Einsetzung eines Erben eine wesentliche Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testaments (Art. 14, erster Absatz, Zusammenstellung des balearischen Regionalrechts). Werden zum Beispiel nur Vermächtnisnehmer eingesetzt, ohne zumindest einen Erben zu benennen, ist das Testament ungültig.
Das Testament kann unter allen Umständen und jederzeit widerrufen werden. Der Código Civil besagt, dass alle testamentarischen Verfügungen im Wesentlichen widerrufen werden können, selbst wenn der Testator in dem Testament den Willen oder den Beschluss äußert, dieses nicht zu widerrufen. Klauseln, die zukünftige Bestimmungen aufheben, gelten als nicht eingesetzt; ebenso solche, in denen der Testator anordnet, dass ein Widerruf des Testamentes nicht gültig ist, wenn dies nicht mit einem bestimmten Wortlaut oder Zeichen geschehe.
Daher gilt in Spanien das zuletzt errichtete Testament, und dieses hebt alle eventuell zuvor errichteten Testamente auf, es sei denn, Gegenteiliges würde verfügt. So hat – wenn z.B. ein Testament besagt, dass eine Wohnung vermacht wird – diese Erklärung im Moment der Errichtung des Testaments keine Wirkung, denn der Testator kann die Wohnung verkaufen oder das Testament ändern, wann immer er will.
Das Testament bezieht sich auf Güter und Rechte, kann aber auch andere wichtige Punkte einschließen.
Zum Beispiel:
Anerkennung eines Kindes. Diese Art von Erklärung ist unwiderruflich.
Ernennung oder Absetzung von Vormündern oder Verwaltern für die Güter der Kinder.
Widerruf eines früheren Testaments.
Genehmigung der künstlichen Befruchtung nach dem Tod
Wer hat in Spanien ein Recht darauf, den Inhalt eines Testaments zu erfahren? Wenn eine Person ein öffentliches Testament vor einem Notar errichtet, wird das Original von diesem verwahrt. Um den Inhalt eines Testaments zu erfahren, muss daher eine Kopie angefordert werden, denn das Original verbleibt immer beim Notar oder, nach einem längeren Zeitraum, im notariellen Archiv. Das Protokoll ist jedoch geheim und nur die Verfasser und vom Gesetz bestimmte Personen dürfen eine Kopie der beim Notarhinterlegten Dokumente erhalten. Für ein notariell errichtetes Testament ist gesetzlich festgelegt, wer eine Kopie erhalten darf:
Zu Lebzeiten des Testators:
Nur er selbst oder ein notariell hierzu Bevollmächtigter.
Nach dem Tod des Testators:
Jene Personen, denen im Testament ein Recht oder eine Befugnis eingeräumt wird: Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentvollstrecker, Verwalter usw.
Jene Personen, die bei Nichtvorliegen oder Ungültigkeit eines Testaments aufgrund eines früheren Testaments oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zur Erbschaft des gesamten oder eines Teils des Nachlasses berufen werden. In jedem Fall kann der Staat Einsicht nehmen, da dieser in bestimmten Fällen einen Erbanspruch geltend machen kann.
Die Pflichtteilsberechtigten. Jedoch kann eine Gruppe von Pflichtteilsberechtigten eine andere Gruppe ausschließen. Wenn beispielsweise eine Person zum Zeitpunkt des Todes Kinder hat, dann sind diese prinzipiell die pflichtteilsberechtigten Erben, die Geschwister hingegen nicht; in diesem Fall hätten die Letztgenannten kein Recht darauf, eine Kopie des Testaments zu verlangen. Später werden wir sehen, wer laut spanischem Gesetz ein pflichtteilsberechtiger Erbe ist.
In Spanien sind die folgenden Testamentsformen üblich:
Das von einem Notar beglaubigte öffentliche Testament ist die am weitesten verbreitete Form;
Das geschlossene Testament, das vom Testator verfasst und von einem Notar oder Richter in amtliche Verwahrung genommen wird (z.B. im geschlossenen Umschlag);
Das handschriftliche Testament, das vom Testator vollständig von Hand verfasst sowie mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden muss;
Das internationale Testament laut Washingtoner Abkommen.
Neben diesen üblichen Testamentsformen gibt es Nottestamente, die unter besonderen Bedingungen errichtet werden können (z. B. auf See oder bei Befürchtung des unmittelbar bevorstehenden Todes).
Es muss mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass ein im Ausland errichtetes Testament in Spanien als gültig anerkannt wird, wenn es in formaler Hinsicht dem innerstaatlichen Recht des Landes entspricht, in dem die Erbschaft angenommen wird.
Die Testierfähigkeit als solche folgt in diesen Fällen den gesetzlichen Regelungen des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments.
Das Testament wird in das allgemeine Testamentsregister eingetragen. Daher muss der Notar diesem Register eine Meldung über das Vorliegen eines Testaments übermitteln. Nach dem Tod des Erblassers kann beim Testamentsregister ein Antrag auf eine „Bescheinigung über letztwillige Verfügung“ (certificado de últimas voluntades) eingereicht werden, um festzustellen, ob dieser in Spanien ein notarielles Testament errichtet hat. Der Antrag auf diese Bescheinigung kann bei den sogenannten Gebietsverwaltungen (gerencias territoriales) des spanischen Justizministeriums gestellt werden oder in jedem beliebigen spanischen Standesamt. Die Schritte, die dabei zu befolgen sind, werden auf der folgenden Webseite des spanischen Justizministeriums auf Spanisch dargestellt.
Vorsicht: Im Testamentsregister sind nicht unbedingt alle Testamente registriert, sondern in der Regel nur die öffentlichen, vor einem Notar errichteten. Handschriftliche Testamente werden dort nur dann aufgenommen, wenn der Testator es wünscht und diesen Wunsch auch notariell beurkunden lässt.
Der Pflichtteil eines Erbes – der gesetzlich garantierte Mindestanteil
Prinzipiell hat man in Spanien (abgesehen von einigen Ausnahmen) beim Verfassen des Testaments keine absolute Freiheit, kann also nicht vollkommen frei darüber bestimmen, wem seine Güter und Rechte nach dem Tod zufallen. Das Gesetz verpflichtet den Testator, bestimmten Personen (den pflichtteilsberechtigten Erben) einen Teil des Vermögens zu hinterlassen. Doch kann der Erblasser wählen, in welcher Form diese Verpflichtung erfüllt wird. Zur Wahl stehen Optionen wie die Einsetzung des Pflichteilsberechtigten als Erbe, die Hinterlassung eines Vermächtnisses oder auch eine Vorauszahlung des Betrages des Pflichtteils durch eine Schenkung.
Pflichtteilsberechtigter: Familienmitglied des Verstorbenen, dem vom Gesetz her ein Teil des Erbes zusteht.
Pflichtteil: Jener Teil der Güter oder Rechte, der bestimmten Verwandten hinterlassen werden muss.
Enterbung
Gemäß Artikel 813 des spanischen bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Testator den Erben ihren Pflichtteil nur in extremen Fällen entziehen. Ein solcher Fall ist die Enterbung, die jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist.
Pflichtteilschutz
Der Código Civil verbietet die Belastung des Pflichtteils (Art. 813, 2 CC). Der Hintergedanke dabei ist, dass der Erblasser nicht über das Testament Güter und Rechte belasten darf, die zur Zahlung des Pflichtteils dienen.
Verzicht
Dem Pflichtteilsberechtigten ist es nicht erlaubt, vor dem Tod des Erblassers auf seinen Pflichtteil zu verzichten. Dieser Verzicht ist erst nach dem Eintreten des Erbfalls zulässig und muss notariell beurkundet werden.
Artikel 807 des spanischen bürgerlichen Gesetzbuchs legt fest, wer die Pflichtteilsberechtigten sind:
Die Kinder und Abkömmlinge im Verhältnis zu Eltern und anderen direkten Vorfahren;
Fehlen die Vorgenannten, dann die Eltern und anderen direkten Vorfahren im Verhältnis zu ihren Kindern und Abkömmlingen;
Der Witwer oder die Witwe, wenn das Ehepaar zum Zeitpunkt des Ablebens des Partners nicht aufgrund richterlicher Entscheidung oder faktisch getrennt war.
Der Pflichtteil von Abkömmlingen und Verwandten in aufsteigender Linie ist nicht kompatibel – es wird entweder der eine oder der andere angewendet. Die Abkömmlinge schließen Verwandte in aufsteigender Linie aus. (Art. 807 CC). Der Pflichtteil des verwitweten Ehegatten ist jedoch kompatibel sowohl mit dem der Abkömmlinge als auch mit dem der direkten Vorfahren.
Dabei muss betont werden, dass der Pflichtteil von näheren Verwandten den von entfernteren Verwandten ausschließt.
Wenn ein Teil der Erbmasse für die Pflichtteilsberechtigten reserviert ist, stellt sich die Frage: Welches Vermögen ist für die Berechnung des Pflichtteils in Betracht zu ziehen?
Art. 818 CC besagt dazu: Zur Festlegung des Pflichtteils wird der Wert des Vermögens beim Tod des Erblassers herangezogen, jedoch unter Abzug der Schulden und Belastungen sowie jener Schenkungen zu Lebzeiten, die vom Gesetzgeber als „vorgezogene Vererbungen“ (donaciones colacionables) eingestuft werden.
Dieser Punkt ist äußerst wichtig, denn ein Großteil der Rechtsstreitigkeiten in Erbangelegenheiten ergibt sich aus dem Umstand, dass der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat und daher ein Pflichtteilsberechtigter seine Rechte verletzt sieht. Man muss sich darüber im Klaren sein, dass bestimmte Schenkungen im Erbfall von Gesetzes wegen in die Erbmasse eingerechnet werden können („Erbausgleich“).
Die Frage, ob man pflichtteilsberechtigt ist, wird bezugnehmend auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers überprüft, d.h. es sind einzig und allein die Umstände zu diesem Zeitpunkt maßgeblich.
Art. 808 CC besagt, dass der Pflichtteil der Abkömmlinge aus zwei Drittel der Erbmasse des Erblasser besteht. Die pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge teilen zwei Drittel der Erbmasse untereinander auf. Dieser Anteil von zwei Drittel der Erbmasse wird legítima larga (wörtlich: großer Pflichtteil) genannt.
Laut Gesetz darf dieser als „legítima larga“ bezeichnete Anteil in zwei Teile aufgegliedert werden:
Legítima estricta oder corta (wörtlich: kleiner Pflichtteil) nennt man jenen Pflicht- teil (mindestens 1/3), der zu gleichen Teilen auf alle Pflichtteilsberechtigten aufgeteilt werden muss.
Mejora (sinngemäß: zusätzliche Zuwendung) nennt man jenen Pflichtteil (maximal 1/3), den der Erblasser seinen Kindern zusätzlich zum „kleinen Pflichtteil“ oder deren Abkömmlingen zuteilen kann (Art. 808 und 823 CC). Die Mejora kann bis zu 1/3 der Erbmasse ausmachen, jedoch kann der Erblasser auch eine geringere Mejora zuteilen. Wird sie gar nicht zugeteilt, wird der gesamte Pflichtteil (d.h. 2/3 der Erbmasse) zu gleichen Teilen auf die Pflichtteilsberechtigten aufgeteilt.
Der Umfang von deren Pflichtteil hängt davon ab, ob ein verwitweter Ehepartner mit am Pflichtteil beteiligt ist oder nicht (Art. 809 CC): Ein Drittel der Erbmasse fällt im ersten Fall an; die Hälfte im zweiten.
Wenn es mehrere Vorfahren des gleichen Verwandtschaftsgrades mit einem Anrecht auf einen Pflichtteil gibt, diese jedoch verschiedenen Linien angehören (väterlicherseits, mütterlicherseits), dann gilt: Der Pflichtteil geht jeweils zur Hälfte an jede der beiden Linien (Art. 810 CC).
Wenn es mehrere Vorfahren gibt, jedoch mit unterschiedlichem Verwandtschaftsgrad, dann schließen die näheren Verwandten die entfernteren aus, auch wenn das bedeutet, dass damit die väterliche oder mütterliche Linie des Pflichtteils des Erblassers ausgeschlossen wird (Art. 810 CC). Wenn beispielsweise als Pflichtteilsberechtigte sowohl der Großvater mütterlicherseits als auch der Urgroßvater väterlicherseits auftreten, dann schließt der erstere den Letztgenannten aus, d.h. der einzige Pflichtteilsberechtigte ist der Großvater mütterlicherseits.
Ein verwitweter Ehepartner, der aufgrund richterlicher Entscheidung oder de facto getrennt lebte, hat kein Anrecht auf den Pflichtteil (Art. 834 CC). Der Pflichtteil des verwitweten Ehepartners umfasst das Nießbrauchsrecht auf einen Teil des Erbes.
Der Umfang des Anteils am Erbe hängt davon ab, ob die Erbschaft zusammen mit Abkömmlingen oder Vorfahren angetreten wird.
Wenn ein Ehepartner zusammen mit Abkömmlingen erbt, dann hat dieser das Nießbrauchsrecht auf das Drittel der Mejora (zusätzlichen Zuwendung) (Art. 834 CC).
Wenn ein Ehepartner zusammen mit Vorfahren erbt und keine Abkömmlinge vorhanden sind, dann hat dieser das Nießbrauchsrecht auf die Hälfte der Erbmasse (Art. 837).
Wenn ein Ehepartner weder mit Abkömmlingen noch mit Vorfahren zusammen erbt, dann hat dieser das Nießbrauchsrecht auf zwei Drittel des Erbes.
Ein typisches Beispiel im allgemeinen Recht stellt der Fall eines Ehepaars das, das in ehelicher Zugewinngemeinschaft lebt. Ein Ehepartner stirbt und hinterlässt mehrere Kinder. Vor Aufteilung der Erbmasse wird die Zugewinngemeinschaft aufgelöst und dem verwitweten Ehepartner die Hälfte des Zugewinns zugewiesen.
Diese Erbschaft besteht aus drei Teilen:
Kleiner Pflichtteil (⅓)
Zusätzliche Zuwendung (⅓)
Frei verfügbarer Teil (⅓)
Das Drittel des kleinen Pflichtteils ergeht zu gleichen Teilen an die Kinder.
Das Drittel der zusätzlichen Zuwendung (Mejora) verteilt der Testator nach eigenem Ermessen unter den Kindern und/oder Abkömmlingen.
Das frei verfügbare Drittel kann der Testator jeder beliebigen natürlichen oder juristischen Person zukommen lassen, auch den bereits mit Pflichtteilen bedachten Erben.
Schließlich ist anzumerken, dass der verwitwete Ehepartner als Pflichtteil ein Nießbrauchsrecht auf das Drittel der zusätzlichen Zuwendung hat.
Die Pflichtteilsberechtigten im Zivilrecht der Balearen
Die Pflichtteilsberechtigten und die Höhe des Pflichtteils sind je nach der regionalen Rechtsprechung unterschiedlich. In der Kompilation des Zivilrechts der Balearen bestehen zwei unterschiedliche Regelungen: eine für Mallorca und Menorca (Art. 6 bis 53); die andere für Ibiza und Formentera (Art. 69 bis 84).
Pflichtteilsrechte: Das spanische bürgerliche Gesetzbuch und das regionale Gesetzbuch stimmen darin überein, dass die Pflichtteilsrechte sowohl auf die Abkömmlinge wie auch auf die Eltern des Erblassers zutreffen. Der Unterschied: Im Código Civil können auch die übrigen Vorfahren pflichtteilsberechtigt sein (Art. 807.2), während im balearischen Regionalrecht diese Möglichkeit nicht vorgesehen ist, d.h. dass zum Beispiel die Großeltern vom allfälligen Recht auf einen Pflichtteil ausgeschlossen sind.
Verwitwete Ehepartner: Auf Mallorca und Menorca werden laut Foralrecht genau wie im spanischen bürgerlichen Gesetzbuch die Pflichtteilsrechte des verwitweten Ehepartners anerkannt. Auf Ibiza und Formentera hingegen ist der verwitwete Ehepartner nicht pflichtteilsberechtigt (abgesehen von seltenen und sehr speziellen Ausnahmefällen abgesehen).
Abkömmlinge: Auf Mallorca und Menorca schließen die Kinder des Erblasser die restlichen Abkömmlinge (Enkel, Urenkel usw.) vom Pflichtteil aus. Die Abkömmlinge zweiten, dritten, etc. Grades des Erblasser sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn die Abkömmlinge ersten Grades (Kinder des Erblassers) dieses Recht nicht in Anspruch nehmen können. D.h. die Abkömmlinge zweiten oder weiter entfernten Grades können pflichtteilsberechtigt sein, wenn das Kind des Erblassers bereits verstorben ist, enterbt wurde oder des Erbes unwürdig ist. In diesem Fall wird es unter den Abkömmlingen pro Familienstamm aufgeteilt. Die Eltern des Erblasser sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Gibt es Abkömmlinge, so haben die Eltern demnach keine Pflichtteilsrechte.
Umfang des Pflichtteils: Auf Mallorca und Menorca hat der verwitwete Ehepartner Pflichtteilsrechte und kann zusammen mit den Abkömmlingen des Erblassers ebenso wie mit den Eltern des Erblasser erben; der Umfang des Pflichtteils ist jedoch abhängig davon, mit welchen anderen Pflichtteilsberechtigten zusammen geerbt wird. Das folgende Schaubild gibt einen kurzen Überblick über die Verteilung der Pflichtteile auf Mallorca und Menorca gemäß dem balearischen Gesetzbuch. Auf Ibiza und Formentera wird im Wesentlichen der spanische Código Civil angewendet.
Verteilung der Pflichtteile auf Mallorca und Menorca gemäß dem balearischen Gesetzbuch
Pflichtteilsberechtigte | Pflichtteil |
---|---|
Kinder und andere Abkömmlinge | ⅓ der Erbmasse, wenn vier oder weniger |
½ der Erbmasse, wenn mehr als vier | |
Zum Vergleich: Laut Código Civil bleibt der Umfang des Pflichtanteils von der Anzahl der Kinder unberührt und beträgt stets ⅔ | |
Vorfahren | ¼ der Erbmasse unabhängig davon, ob mit dem überlebenden Ehepartner geerbt wird oder nicht. Wenn beide Eltern zusammen erben, wird die Hälfte zwischen den beiden aufgeteilt. Wenn ein Elternteil bereits gestorben ist erhält der andere das gesamte Erbe |
Ehepartner | Der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist dem |
Beim Erben gemeinsam mit Abkömmlingen Nießbrauchsrecht auf ½ der Erbmasse. | |
Gemeinsam mit Eltern Nießbrauchsrecht auf ⅔ der Erbmasse. | |
In allen anderen Fällen: | |
Pflichtteil des überlebenden Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners auf Mallorca und Menorca, ...
... wenn Kinder oder andere Abkömmlinge vorhanden; Nießbrauch von 1/2
... wenn Eltern oder andere Vorfahren vorhanden; Nießbrauch von 2/3
... wenn weder Nachfahren noch Vorfahren vorhanden; Nießbrauch des Gesamterbes
Pflichtteil des überlebenden Ehepartner (Lebenspartner nicht!) gem. spanischem Código Civil, ...
.. wenn Kinder oder andere Abkömmlinge vorhanden; Nießbrauch von 1/3
... wenn Eltern oder andere Vorfahren vorhanden; Nießbrauch von 1/2
... wenn weder Nachfahren noch Vorfahren vorhanden; Nießbrauch von 2/3
Erbfall Peter: Eine Herausforderung für die Pflichtteilsberechtigten
Peter, der Erblasser, hinterließ ein Haus im Wert von 300.000 €, das er zu Lebzeiten an Maria, einer nicht verwandten Person, verschenkte. Nach seinem Tod und ohne ein Testament werden gemäß der gesetzlichen Erbfolge seine drei Kinder als Erben „ab intestato“ eingesetzt. Die Erbmasse beläuft sich somit auf 300.000 €. Nach der gesetzlichen Erbfolge würde jedem Kind ein Anteil von 100.000 € zustehen, wenn die Erbmasse gleichmäßig aufgeteilt wird.
Jedoch stellt sich die entscheidende Frage, ob die Rechte von Peters Kindern als Pflichtteilsberechtigte ausreichend beachtet wurden. Um den Pflichtteil zu berechnen, ist es notwendig, die Schenkung des Erblassers in Höhe von 300.000 € zum Nachlassvermögen hinzuzufügen. Der tatsächliche Gesamtwert der Erbmasse beträgt somit 600.000 €.
Gemäß dem balearischen Foralrecht haben die Kinder, da es weniger als vier sind, ein Anrecht auf ein Drittel der 600.000 €, was insgesamt 200.000 € bedeutet. Aufgeteilt erhält jedes Kind 66.666 €. In diesem Fall wird der Pflichtteil eingehalten, da jedes Kind als gesetzlicher Erbe bereits 100.000 € erhält.
Laut Código Civil haben die Kinder jedoch, unabhängig von ihrer Anzahl, Anspruch auf insgesamt 2/3 der 600.000 €, was 400.000 € entspricht. In diesem Szenario steht jedem Kind ein Pflichtteil von 133.333 € zu. Da sie jedoch nur 100.000 € als gesetzliche Erben erhalten haben, besteht ein Anspruch auf eine entsprechende Ausgleichszahlung von der Begünstigten der Schenkung.
Im Nachlass des Verstorbenen Peter steht ein wertvolles Haus, das an eine Dritte verschenkt wurde. Ohne Testament sieht sich die Familie mit der Frage konfrontiert, ob die gesetzlichen Erbansprüche und Pflichtteile der Kinder gewahrt wurden. Erfahren Sie mehr über die rechtlichen Implikationen in diesem Erbfall.
Peter, der Erblasser, hinterließ ein Haus im Wert von 300.000 €, das er zu Lebzeiten an Maria, einer nicht verwandten Person, verschenkte. Nach seinem Tod und ohne ein Testament werden gemäß der gesetzlichen Erbfolge seine drei Kinder als Erben „ab intestato“ eingesetzt. Die Erbmasse beläuft sich somit auf 300.000 €. Nach der gesetzlichen Erbfolge würde jedem Kind ein Anteil von 100.000 € zustehen, wenn die Erbmasse gleichmäßig aufgeteilt wird.
Jedoch stellt sich die entscheidende Frage, ob die Rechte von Peters Kindern als Pflichtteilsberechtigte ausreichend beachtet wurden. Um den Pflichtteil zu berechnen, ist es notwendig, die Schenkung des Erblassers in Höhe von 300.000 € zum Nachlassvermögen hinzuzufügen. Der tatsächliche Gesamtwert der Erbmasse beträgt somit 600.000 €.
Gemäß dem balearischen Foralrecht haben die Kinder, da es weniger als vier sind, ein Anrecht auf ein Drittel der 600.000 €, was insgesamt 200.000 € bedeutet. Aufgeteilt erhält jedes Kind 66.666 €. In diesem Fall wird der Pflichtteil eingehalten, da jedes Kind als gesetzlicher Erbe bereits 100.000 € erhält.
Laut Código Civil haben die Kinder jedoch, unabhängig von ihrer Anzahl, Anspruch auf insgesamt 2/3 der 600.000 €, was 400.000 € entspricht. In diesem Szenario steht jedem Kind ein Pflichtteil von 133.333 € zu. Da sie jedoch nur 100.000 € als gesetzliche Erben erhalten haben, besteht ein Anspruch auf eine entsprechende Ausgleichszahlung von der Begünstigten der Schenkung.
Im Nachlass des Verstorbenen Peter steht ein wertvolles Haus, das an eine Dritte verschenkt wurde. Ohne Testament sieht sich die Familie mit der Frage konfrontiert, ob die gesetzlichen Erbansprüche und Pflichtteile der Kinder gewahrt wurden. Erfahren Sie mehr über die rechtlichen Implikationen in diesem Erbfall.
Peter, der Erblasser, hinterließ ein Haus im Wert von 300.000 €, das er zu Lebzeiten an Maria, einer nicht verwandten Person, verschenkte. Nach seinem Tod und ohne ein Testament werden gemäß der gesetzlichen Erbfolge seine drei Kinder als Erben „ab intestato“ eingesetzt. Die Erbmasse beläuft sich somit auf 300.000 €. Nach der gesetzlichen Erbfolge würde jedem Kind ein Anteil von 100.000 € zustehen, wenn die Erbmasse gleichmäßig aufgeteilt wird.
Jedoch stellt sich die entscheidende Frage, ob die Rechte von Peters Kindern als Pflichtteilsberechtigte ausreichend beachtet wurden. Um den Pflichtteil zu berechnen, ist es notwendig, die Schenkung des Erblassers in Höhe von 300.000 € zum Nachlassvermögen hinzuzufügen. Der tatsächliche Gesamtwert der Erbmasse beträgt somit 600.000 €.
Gemäß dem balearischen Foralrecht haben die Kinder, da es weniger als vier sind, ein Anrecht auf ein Drittel der 600.000 €, was insgesamt 200.000 € bedeutet. Aufgeteilt erhält jedes Kind 66.666 €. In diesem Fall wird der Pflichtteil eingehalten, da jedes Kind als gesetzlicher Erbe bereits 100.000 € erhält.
Laut Código Civil haben die Kinder jedoch, unabhängig von ihrer Anzahl, Anspruch auf insgesamt 2/3 der 600.000 €, was 400.000 € entspricht. In diesem Szenario steht jedem Kind ein Pflichtteil von 133.333 € zu. Da sie jedoch nur 100.000 € als gesetzliche Erben erhalten haben, besteht ein Anspruch auf eine entsprechende Ausgleichszahlung von der Begünstigten der Schenkung.
Erbschaftserwerb
In Spanien wird die Erbschaft auf den Erben (oder Vermächtnisnehmer) ohne ein spezielles Verfahren übertragen, wenn der Erbe diese annimmt oder nicht ausschlägt. Das gilt nicht für Vermächtnisse, da diese generell automatisch per Gesetz mit dem Tod des Erblassers erworben werden (Art. 881 CC). Nach dem Tod des Erblasser und solange die Erbschaft nicht angenommen ist, gilt sie als ruhende (herrenlose) Erbschaft.
Die Erbannahme kann ausdrücklich in Form einer öffentlichen oder privaten Erklärung erfolgen, oder stillschweigend, das heißt durch Handlungen, die den Willen zur Annahme beweisen.
Beispiel: Ein Erbe beginnt, das Haus des Erblassers zu nutzen, ohne die Erbschaft formal angenommen zu haben.
Wenn der Erbe die Erbschaft ausschlagen möchte, muss das mittels einer öffentlichen Erklärung vor einem Notar geschehen. Im Allgemeinen haftet der Erbe unbegrenzt und persönlich für die Schulden des Erblassers. Er kann diese Haftung jedoch beschränken, indem er die Rechtswohltat des Inventars annimmt. Das bedeutet, dass er nur bis zum Gesamtumfang der Erbmasse (also dem Umfang des Inventars) haftbar ist.
Zum ebenfalls relevanten Thema des Erbausgleichs: Dieser bezweckt, dass pflichtteils- berechtigte Erben in die Erbmasse all das einbringen müssen, was sie vom Erblasser unentgeltlich erhalten haben (zum Beispiel durch eine Schenkung), um dieses zur Ausgleichung zu bringen (Art. 1035 CC und ff.). Eine nähere Erklärung des Erbausgleichs würde den Rahmen dieser Ausführungen sprengen, doch sollte der Leser wissen, dass es eine Möglichkeit gibt, bestimmte Güter in die Erbmasse einzubringen, die zu Lebzeiten des Erblassers aus dessen Vermögen abgeführt wurden (wie schon vorher zum Thema der Bestimmung der Erbmasse ausgeführt).
EU-Verordnung (EU) Nr. 650/2012
Nach welchem Gesetz erbt man bis 2015?
Bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 in Erbsachen hing die Erbfolge einer Person laut spanischem Gesetz von der Staatsangehörigkeit ab. Dabei waren keine Ausnahmen vorgesehen, etwa für Immobilien im Ausland, denn es galt das Prinzip der „Einheit der Erbmasse“. Folglich stand das anwendbare Recht nicht zur Wahl.
Beispiel: Die Erbfolge eines deutschen Staatsangehörigen, der in Spanien lebte und hier sein Testament errichtete, wurde also nach deutschem Gesetz geregelt.
Die Europäische Verordnung zum Erbrecht vom 17. August 2015 hat direkte und verpflichtende Auswirkungen auf alle Erbfolgen von Personen, die davon betroffen sind. Diese Verordnung wurde ab ihrem Inkrafttreten in allen EU-Ländern außer in Dänemark, Großbritannien und Irland wirksam. Erben haben nun mit weniger behördlichen Formalitäten zu kämpfen, um ihre Rechte geltend zu machen, womit die Verfahren schneller und kostengünstiger werden.
Die neue Erbrechtsverordnung besagt, dass die Erbfolge vom gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes bestimmt wird und nicht mehr von dessen Staatsangehörigkeit. Demnach würde für einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Spanien die Erbfolge laut spanischem Gesetz gelten, und zwar vollinhaltlich, einschließlich der Pflichtteilsregelung.
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der EU-Verordnung gilt ein ständiger Aufenthaltsort und nicht ein vorübergehender oder gelegentlicher. Unter ständigem Aufenthalt versteht man dabei den Mittelpunkt des Familienlebens und des Vermögens. Der gewöhnliche Aufenthalt entspricht daher dem Lebensmittelpunkt. denn ein Großteil seiner Vermögens- und persönlichen Verhältnisse befinden sich dort, wo der Erblasser wohnt. Das heißt, dass sich hier ein Großteil des Nachlassvermögens und der möglichen Nachlassgläubiger befinden.
Nicht maßgebend für die Erbfolge ist der gewöhnliche Aufenthalt in den folgenden beiden Fällen:
Wenn der Erblasser aus freiem Willen ein anderes Erbrecht wählt (Rechtswahl oder professio iuris).
Wenn engere Verbindungen mit einem anderen Erbrecht gemäß EU-Verordnung bestehen.
Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht jenes Staates wählen, dem sie zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt ihres Todes angehört. So kann ein deutscher Resident in Spanien mittels Testament entscheiden, dass die Erbfolge nach deutschem Gesetz zu erfolgen hat. Dabei muss er jedoch formale Vorgaben erfüllen.
Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes hatte, so gilt das Erbrecht dieses anderen Staates.
Die „Ausnahme der engeren Verbindung“ bringt in den meisten Fällen die Anwendung des Erbrechts der Staatsangehörigkeit des Erblassers mit sich. Denken wir etwa an einen deutschen Staatsangehörigen, der aus beruflichen Gründen nach Spanien kommt und dabei seine Familie und sein Vermögen im Heimatland zurücklässt. Wenn er keine Befugnis erlässt, mit welcher er das auf seinen Nachlass anwendbare Recht selbst bestimmt (professio iuris), und dann in Spanien stirbt, wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dann wäre im Prinzip das spanische Erbrecht anzuwenden. Mit der Ausnahmebestimmung über die engere Verbindung wird dies vermieden. Im oben angeführten Beispiel kann das deutsche Recht angewendet werden, da nachweislich eine engere Verbindung mit dem deutschen als mit dem spanischen Staat besteht, und zwar aufgrund des Umstands, dass sich seine Familie und sein Vermögen unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt im Land der Staatsangehörigkeit befinden.
Die Ausnahmeklausel der engeren Verbindung ermöglicht aber auch die Anwendung des Erbrechts anderer Staaten, die nicht der Staatsangehörigkeit des Erblassers entsprechen. Z.B. für einen deutschen Bürger, der mit seiner Familie in Spanien lebt, sich aber aus beruflichen Gründen längere Zeit in einem dritten Land aufhalten muss (z.B. in Österreich) und dort daher auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt im Todesfall nicht das österreichische Erbrecht, sondern aufgrund der genannten Ausnahmeregelung das spanische.
Fazit: Ausländische EU-Bürger, die in Spanien leben und nicht dem spanischen Erbrecht unterliegen möchten, können die Gesetzgebung ihrer Staatsangehörigkeit per notarieller Urkunde als für sie gültiges Erbrecht wählen.
Beispiel: Ein in Madrid ansässiger Deutscher errichtet sein Testament in Spanien zugunsten seiner spanischen Lebensgefährtin. Er verstirbt kinderlos. Aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthaltes gilt der spanische Código Civil, der in Artikel 809 festlegt, dass die Verwandten des Testators in aufsteigenden Linie ein Recht auf einen Pflichtteil haben, der ein Drittel der Erbschaft ausmacht, falls der Tote keine Abkömmlinge hinterlässt, und die Hälfte, wenn kein verwitweter Ehegatte vorhanden ist. Wenn der besagte deutsche Staatsangehörige nicht vorsorglich die Anwendung des Erbrechts seines Staates (Deutschland) verfügt hat, und wenn er von einem Verwandten in aufsteigender Linie überlebt wird, zum Beispiel seinem Vater, und er zudem seine Partnerin nicht geheiratet hat, dann gilt spanisches Erbrecht. Die Folge: Die Lebensgefährtin kann, weil sie nicht verheiratet war, um die Hälfte des hinterlassenen Vermögens kommen, denn der Vater des deutschen Testators kann laut spanischem Erbrecht als Pflichtteilsberechtigter die Hälfte der Erbmasse einfordern.