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Wegzugsteuer - die große deutsche Steuermauer

Seit 2022 gibt es eine neue steuerliche Hürde, die die Verlegung des Wohn- oder Firmensitzes selbst innerhalb der EU erheblich erschwert

Prominente Wegzugsfälle vermitteln in der Öffentlichkeit den Eindruck, dass sich vor allem reiche Deutsche durch Wegzug der deutschen Besteuerung entziehen könnten. Tatsächlich finden aufgrund unserer Erfahrung rein steuerlich motivierte Wegzüge eher selten statt. Außerdem ist ein möglicher wegzugsbedingter Steuerspareffekt oft beschränkt (wegen verbleibender beschränkter Steuerpflicht im Inland) oder tritt – wenn überhaupt – erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung ein, zum Beispiel bei der Erbschaftsteuer.

Die Zeitschrift “FOCUS” berichtet am 20.09.2021: Unternehmer, die darüber nachdenken, Deutschland im Fall einer Rot-Rot-Grünen Regierung zu verlassen, sollten wissen, dass die Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG ab dem 1. Januar 2022 verschärft ist. Und es gibt weitere Pläne, einen Wegzug von Vermögenden zu verhindern. 

Im Folgenden erläutern wir die im "FOCUS" beschriebenen Entwicklungen, einschließlich der damals angekündigten und inzwischen eingetretenen Verschärfungen: Die Wegzugsbesteuerung befasst sich mit den steuerlichen Konsequenzen des Wegzugs von natürlichen Personen, der Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften und der Verlagerung von Betrieben oder Betriebsstätten von Deutschland ins Ausland. Im weiteren Sinne gehören hierzu auch die grenzüberschreitende Verlagerung von einzelnen Wirtschaftsgütern und Funktionen in eine ausländische Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft. Die Höhe der Wegzugssteuer wird durch einen fiktiven Verkauf der Anteile festgelegt.

Der Fiskus nimmt den Wegzug zum Anlass, stille Reserven im Vermögen des Wegziehenden zu besteuern (Schlussbesteuerung). Der Zugriff des Fiskus zum Zeitpunkt des Wegzugs auf nicht realisierte Wertsteigerungen kann als Wegzugsbesteuerung im engeren Sinne bezeichnet werden, weil allein der Wegzug ins Ausland steuerauslösendes Tatbestandsmerkmal ist. 

Die beschriebenen Regelungen gelten auch für Wegzüge innerhalb der EU. Mit einem Urteil vom 6. Sept. 2023 hat der Bundesfinanzhof klar zum Ausdruck gebracht, dass die deutsche Wegzugbesteuerung in ihrer gegenwärtigen Form gegen europäisches Recht verstößt. Die Regierung hat bisher (Stand August 2024) auf dieses Urteil noch nicht reagiert. 

Die Verlagerung des Lebens- und Arbeitsmittelpunkts von Unternehmern und Leistungsträgern aus Deutschland auf die Insel ist aus fiskalischer Sicht noch komplizierter geworden

Was ist ein Expats oder umgangssprachlich: Auswanderer? Ist das auch jemand, der von einer deutschen Stadt nach Mallorca umzieht? Also letztendlich von der Freizügigkeit ohne Grenzkontrollen und der Niederlassungsfreiheit profitiert, wie sie die Europäische Union ermöglicht? Müsste man nicht 30 Jahre nach Inkrafttreten des Maastrichter Vertrags vielmehr von Binnenmigration statt von Auswanderung sprechen? 

Trotz aller Fortschritte des Einigungsprozesses in einer gewachsenen EU können Finanzexperten diese Frage nur schwerlich mit Ja beantworten. Denn der europäische Gedanke, der in politischen Sonntagsreden so hochgehalten wird, hat bislang noch wenig Eingang in die nationalen Finanzämter gefunden. „Tangiert die Mobilität den staatlichen Steueranspruch, versteht der Fiskus keinen Spaß“, stellt Christian Jahndorf fest, „die guten Rechtsgrundsätze sind vergessen.“ Christian Jahndorf ist Rechtsanwalt und Professor an der Universität Münster und bildet auch an der Universität Hamburg Steuerberater und Rechtsanwälte im Studiengang „Master of International Tax (M.I.Tax)“ mit aus. Er geht sogar noch weiter. Seit dem Jahr 2022 hat die Bundesrepublik für den Wegzug ins Ausland neue Hürden errichtet und nach Einschätzung von Jahndorf eine regelrechte Steuermauer errichtet. „Der Hindernislauf wurde weiter verschärft. Die neue Gesetzgebung ist ein großes Ärgernis und ein Rückschritt für die europäische Integration.“

Wenn Leistungsträger auswandern

Gleichzeitig befassen sich immer mehr Deutsche mit dem Thema Auswanderung, wie Rechtsanwalt Willi Plattes aus zahlreichen Gesprächen mit Vertretern des Mittelstands weiß. Dass Mallorca nicht mehr nur Feriendomizil ist, sondern immer häufiger auch als neuer Lebens- und Arbeitsmittelpunkt in Betracht gezogen wird, zeugen Titelgeschichten in deutschen Magazinen. Angesichts einer zunehmenden Unzufriedenheit mit den politischen Entwicklungen in Deutschland dächten immer mehr Leistungsträger über einen Wechsel des "politischen Dienstleisters" nach, wie es der CEO der PlattesGroup auf Mallorca formuliert. 

Diese Zielgruppe mag weniger naiv an das Thema Auswanderung herangehen, wie es in TV-Formaten im deutschen Privatfernsehen inszeniert wird. Dennoch unterschätzten gerade auch Unternehmer die immensen und gewachsenen steuerlichen Dimensionen einer Wohnsitzverlagerung nach Mallorca, so Plattes mit Verweis auf zahlreiche Praxisfälle. Und zu dieser Erfahrung gehört auch, dass viele Auswanderer nicht „über Felsbrocken, sondern über Kieselsteine“ stolpern. 

Um also zu verhindern, dass die Auswanderung zu einem „fiskalischen Großschadensereignis“ führt, haben sich die beiden führenden Steuerexperten zu einem gemeinsamen Projekt zusammengetan, bei dem sich nun die beiden Perspektiven ideal ergänzen sollen. Dabei geht es darum, die sehr komplexen steuer- und zivilrechtlichen Aspekte aus deutscher wie spanischer Sicht ausführlich zu beschreiben. 

Verschärfte „Exit Tax“ seit 2022

Die staatliche Steuermauer, das ist die Wegzugsbesteuerung oder die „Exit Tax“. Grundsätzlich betroffen sind praktisch alle Inhaber von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die von Deutschland ins Ausland ziehen. In Ausnahmefällen gelte dies aber auch für Gesellschafter von Personengesellschaften oder Inhaber von Betrieben, wie Jahndorf erklärt. „Die Steuer zielt also auf die unternehmerischen Leistungsträger unserer Gesellschaft.“

Dazu muss man wissen: Das Finanzamt in Deutschland setzt den Wegzug letztendlich einer Veräußerung gleich. Besteuert wird somit der Gewinn aus der (fiktiven) Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils. „Mit anderen Worten nimmt der Gesetzgeber den Wegzug zum Anlass, die stillen Reserven des Unternehmens zu besteuern, ohne dass dem Wegzügler zur Steuerzahlung erforderliche Liquidität zufließt“, so Jahndorf.

Das war zwar auch schon vor dem Jahr 2021 so. Doch anders als heute stundete der Gesetzgeber bei einem Wegzug innerhalb der EU die Steuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung – ein EU-Privileg, mit dem seit dem Jahr 2006 dem Gebot der Niederlassungsfreiheit Rechnung getragen wurde. Mit dem Jahreswechsel 2021/2022 schaffte Deutschland dieses Privileg dann wieder ab. Dass der Gesetzgeber dies als eine Umsetzung der europäischen ATAD-Richtlinie darstellte, also der Anti-Tax-Avoidance Directive, ist nach Einschätzung von Jahndorf besonders perfide und eine bewusste Irreführung. Schließlich zielte diese Richtlinie auf die EU-weite Einhaltung von Mindeststandards ab, und sicherlich nicht auf eine Verschärfung der bestehenden und im Sinne der maximalen europäischen Mobilität gedachten Regelung in Deutschland. „Der Gedanke, dass Europa zusammenwächst, wird ad absurdum geführt.“ Die verschärfte Regelung sei vielmehr ein beträchtliches Hindernis für die von der EU so vielbeschworene Mobilität. 

Auswanderung als schleichender Prozess

Die seit 2022 errichtete Steuermauer ist nur eines von vielen Hindernissen und Fallstricken, die ohnehin zu bewältigen sind und im so attraktiven mediterranen Lebens- und Arbeitsumfeld im Zuzugsland leicht aus dem Blick geraten. Zumal die Verlagerung des Wohnsitzes oft ein schleichender Prozess ist, wie Plattes beobachtet. Den regelmäßigen Urlaubsaufenthalten folgen immer längere Perioden auf der Insel, ein Immobilienerwerb, unternehmerisches und soziales Engagement. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Umzugs sei im Nachhinein oft genauso schwer zu ermitteln wie fiskalisch folgenreich. Denn auch hier gilt: Unkenntnis schützt vor Strafe nicht. Schließlich wird der Umzug „wissentlich“ vorgenommen, die möglichen Konsequenzen werden also nach Lesart des Finanzamts billigend in Kauf genommen. „Die Schwelle zum bedingten Vorsatz ist sehr niedrig“, so Plattes.

Hinzu kommen fehlende Kenntnisse bei Auswanderern über die Funktionsweise des spanischen Fiskus, der beispielsweise weder eine Veranlagung, noch einen Steuerbescheid wie in Deutschland kennt. Dass sich das Finanzamt schon melde, wenn es etwas wolle, sei einer der häufigsten Denkfehler von Deutschen in Spanien, haben die beiden Rechtsanwälte festgestellt. Trotz deutscher Community, deutscher Ansprechpartner und auf die deutsche Zielgruppe ausgerichtete Angebote auf der Insel – die Regeln macht der spanische Fiskus. 

Generationenübergreifende Folgen

Was also in der Praxis die Organisation von Flugticket, Umzugstransporter und Hauskauf auf Mallorca sind, ist aus steuerlicher Sicht ein komplexes Zusammenspiel dreier Dinge. Da wären zum einen die steuerlichen Folgen eines Wegzugs aus Deutschland. Da wären zum anderen die fiskalischen Eigenheiten in Spanien, mit denen die neuen Steuerinländer zurechtkommen müssen. Und da wären drittens weitere Folgen, die sich aus den konkreten Lebensumständen im Zusammenspiel von deutschen und spanischen Steuergesetzen ergeben. Das betrifft beispielsweise Sonderregelungen für die Anwendung von Wegzugssteuer oder Erbschaftssteuer – wer macht sich schon Gedanken über den späteren Lebensmittelpunkt der Kinder? –, aber auch eine Reihe von anderen, generationenübergreifenden Aspekten. 

Wird der Wegzug nach Mallorca zum fiskalischen Desaster, ist es nur ein schwacher Trost, dass sich die Wegzugssteuer durch eine Rückkehr nach Deutschland auch rückwirkend binnen einer Frist von sieben Jahren beseitigen lässt. „Besser als Scherben aufzukehren ist es, die Wegzugsbesteuerung durch vorausschauende Planung zu vermeiden“, so Jahndorf. Nötig ist nach Ansicht von Plattes vielleicht kein „Rundum-Sorglos-Paket“, aber sehr wohl eine Beratung und Betreuung, die der enormen Komplexität gerecht wird und eine grenzüberschreitende sowie generationenübergreifende Perspektive garantiert. Egal ob man den Umzug auf die Insel nun Auswanderung nennen mag oder nicht.

Wenn sich Unternehmensanteile nach einem Wegzug reduzieren, kann diese Minderung nach aktuellem Recht nicht mehr auf die Wegzugsteuerlast angerechnet werden. Seit 2022 sieht das Außensteuergesetz weder die Berücksichtigung einer nachträglichen Wertminderung der Anteile nach dem Wegzug noch eine Stundung der Steuerlast vor. Somit wurde die Steuermauer um Deutschland höher gezogen. Wegzüge vor dem 31. Dezember 2021 sind hiervon jedoch ausgenommen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil (Aktenzeichen I R 39/20) klarstellte.

In diesem Fall zog ein Steuerpflichtiger mit seiner Ehefrau 2012 von Deutschland nach Österreich. Dies löste eine Wegzugsteuer auf seine 50-Prozent-Beteiligung an einer GmbH aus, die damals gestundet wurde. Später wurden die Anteile zu einem deutlich niedrigeren Preis verkauft, woraufhin die Stundung endete.

Der BFH entschied, dass die Steuerfestsetzung für das Jahr 2012 aufgrund der Wertminderung zu ändern sei. Damit gab das Gericht der Revision der Klägerin, der Witwe des Unternehmers, statt. Interessant hierbei ist, dass diese Regelung voraussetzt, dass die Wertminderung bei der Einkommensbesteuerung durch den Zuzugsstaat, in diesem Fall Österreich, nicht berücksichtigt wird. Der BFH stellte klar, dass es darauf ankommt, dass die Wertminderung im Rahmen des Besteuerungsverfahrens des Zuzugsstaats nicht berücksichtigt wurde. Die Korrekturnorm greift auch dann, wenn der Veräußerungsvorgang im Zuzugsstaat nicht oder nach anderen Vorgaben besteuert wurde und der Steuerpflichtige dort keine Steuererklärung abgegeben hat. Die Minderung der gestundeten Wegzugsteuer bei einer Wertminderung der Anteile stellt einen zentralen Aspekt des internationalen Steuerrechts dar.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung fundierter Beratung bei internationalen Steuerfragen. Für Unternehmen, Unternehmer und vermögende Privatpersonen, die grenzüberschreitend agieren, ist es essenziell, die Dynamik und Komplexität des internationalen Steuerrechts zu verstehen und aktuelle Urteile wie dieses in ihre Steuerplanung einzubeziehen.

Umzug von Deutschland nach Spanien wird steuerlich attraktiver

Eine Reform der Sonderregelung für entsandte Arbeitnehmer flexibilisiert die Voraussetzungen und senkt die Steuerlast. Nicht jeder kann Umstände wie David Beckham geltend machen, wenn er für einen Job nach Spanien zieht. Dem ehemaligen Profi-Fußballer war es ein Leichtes nachzuweisen, dass seine Anwesenheit im Land – sein Vertrag bei Real Madrid lief zwischen 2003 und 2007 – wirtschaftlich notwendig war. Und so profitierte der Brite als einer der ersten von einem spanischen Gesetz, das im Volksmund nach ihm benannt wurde: „Lex Beckham“

Jetzt kann jeder Beckham sein – zumindest steuerlich. Denn die Sonderregelung für Arbeitnehmer, die für einen längeren Zeitraum nach Spanien ziehen, wurde reformiert. Diese wichtige steuerliche Neuerung ist Teil des spanischen „Start-up“-Gesetzes vom 13. Dezember. Die Änderungen betreffen sowohl die Voraussetzung bei der Anwendung als auch die konkrete Besteuerung. Spanien bietet somit für eine Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes günstigere Bedingungen als bislang.

Verringerung der Steuerbelastung

Konkret heißt das zum Beispiel, dass nicht das weltweite Vermögen mit der spanischen Vermögensteuer belastet wird, sondern nur das spanische – so wie das auch bei „Nichtresidenten“ der Fall ist. Nicht besteuert werden zudem Einkünfte, die nicht aus spanischer Quelle stammen. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden bis zu einem Betrag von 600.000 Euro mit einem festen Steuersatz von 24 Prozent belegt, ein darüber hinausgehender Betrag mit 47 Prozent.

Anders gesagt: Ein Resident, der die „Lex Beckham“ anwendet, kann viel Vermögensteuer sparen. Im Rahmen der Sonderregelung fallen in Spanien zudem auch keine Steuern auf Dividenden oder Veräußerungsgewinne an, die keinen direkten Bezug zum spanischen Vermögen haben.

Mehr Flexibilität

Aber vor allem bei der flexibleren Anwendung der Sonderregelung ergeben sich interessante Neuerungen. Bislang musste für den Umzug des Arbeitnehmers nach Spanien ein wirtschaftlicher Grund vorliegen – es musste nachgewiesen werden, dass die Anwesenheit in Spanien notwendig ist, beispielsweise infolge der Expansion des Unternehmens.

Nun kann als Grund für den Umzug schon der Verweis auf „Fernarbeit von Spanien aus“ reichen – und zwar dann, wenn es sich um eine hochqualifizierte Fachkraft handelt, die Dienstleistungen für aufstrebende Unternehmen (Start-ups) erbringt, oder wenn der Arbeitnehmer im Bereich Ausbildung, Forschung, Entwicklung oder Innovation tätig ist und die Vergütung mehr als 40 Prozent des Einkommens aus Arbeit und wirtschaftlicher Tätigkeit ausmacht. Was unter „hochqualifizierter Fachkraft“ zu verstehen ist, wird freilich die künftige Verwaltungsanweisung definieren müssen.

Neuerungen gibt es auch im Management-Bereich, das heißt für Personen, die nach Spanien umziehen, um dort die Funktion des Geschäftsführers einer spanischen Gesellschaft zu übernehmen. Zudem entfällt die Höchstgrenze für eine Beteiligung von maximal 25 Prozent an dieser Gesellschaft, wenn diese eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Darüber hinaus kann die Regelung in den meisten Fällen auch auf Ehegatten und Kinder unter 25 Jahren angewendet werden, die mit nach Spanien umziehen.

Kurzum: Unter bestimmten Voraussetzungen wird es steuerlich attraktiver als bislang sein, den Wohnsitz nach Spanien zu verlegen. Daher war die „Lex Beckham“ auch bei unserem Webinar „Auswandern nach Mallorca“ ein wichtiges Thema.

Auswirkungen in Deutschland

Durch die Ausübung der Option nach Art. 93 LIRPF (Lex Beckham) wird der nach Spanien wegziehende Steuerpflichtige dort für das erste Jahr der Ansässigkeit und die kommenden fünf Jahre wie ein beschränkt Steuerpflichtiger (in Spanien als Nichtansässiger bezeichnet) behandelt. Zugleich entfällt hierdurch die Abkommensberechtigung als in Spanien ansässige Person. Aus deutscher Sicht kommt es folglich zu keiner Beschränkung des deutschen Steuersubstrats, sofern der Steuerpflichtige im Inland seinen Wohnsitz beibehält und damit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleibt. Ist der Wegziehende etwa Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, kommt es daher unseres Erachtens zu keiner Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Bei richtiger Planung wird zudem die Verlagerung des Ortes der Geschäftsleitung und die Aufdeckung der auf Gesellschaftsebene gebundenen stillen Reserven vermieden.

Kehrseite der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland ist, dass der Wegziehende mit seinem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig bleibt. Dies umschließt auch die in Spanien erzielten Einkünfte zum Beispiel aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Freistellung für diese in Spanien erzielten Einkünfte nach Maßgabe des DBA/Spanien soll aufgrund der Inanspruchnahme der „Lex Beckham“ nicht zu gewähren sein. Vielmehr ist das DBA/Spanien während der Ausübung der Option nach Art. 93 LIRPF suspendiert. Hieraus folgt unserer Einschätzung nach, dass die spanischen Einkünfte im Inland so behandelt werden, als ob sie in einem Nicht-DBA-Staat erzielt werden, also im Inland nicht von der Besteuerung freigestellt sind, allerdings die in Spanien festgesetzte und geleistete Einkommensteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird (sog. Anrechnungsmethode).

Nach Ablauf von fünf Jahren gelten die allgemeinen abkommensrechtlichen Grundsätze und damit insbesondere Art. 4 iVm Art. 13 Abs. 6 DBA/Spanien. Verbleibt der Steuerpflichtige nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums in Spanien, kommt es zu einer Beeinträchtigung des deutschen Steuersubstrats, da ab diesem Zeitpunkt nach dem dann wieder auflebenden DBA/Spanien Spanien als Ansässigkeitsstaat das Recht zur Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung erlangt. Ab diesem Zeitpunkt greift dann die deutsche Wegzugsteuer des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG, selbst wenn der Steuerpflichtige in Deutschland seinen Wohnsitz behält und damit im Inland unbeschränkt steuerpflichtig bleibt.

Besteht nach Ablauf des spanischen Optionszeitraums von fünf Jahren trotz des Verbleibs in Spanien die Absicht, innerhalb von sieben Jahren nach Deutschland zurückzukehren, gewährt § 6 AStG auf Antrag die Möglichkeit, die deutsche Wegzugsteuer zu stunden. Der siebenjährige Stundungszeitraum kann einmalig um fünf auf zwölf Jahre verlängert werden. Um die deutsche Wegzugsteuer zu vermeiden, muss der Steuerpflichtige tatsächlich innerhalb des Zwölfjahreszeitraums mit den „wesensgleichen Anteilen“ nach Deutschland zurückkehren. Die Stundung erfolgt in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung und bei tatsächlicher Rückkehr zinslos.

Unter Inanspruchnahme der „Lex Beckham“ kann damit ein Wegzug nach Spanien für 17 Jahre ermöglicht werden, ohne dass tatsächlich in Deutschland eine Wegzugsteuer zu leisten ist. Das deutsche „7+5-Stundungsregime“ kann selbstverständlich auch ohne vorgeschalteter Option nach spanischem Steuerrecht in Anspruch genommen werden. Der Vorteil ist, dass in diesem Fall im Inland kein Wohnsitz beibehalten werden muss. Der Nachteil ist, dass die deutsche Wegzugsteuer tatsächlich zunächst entsteht und „lediglich“ unter den Voraussetzungen des § 6 AStG gestundet wird.

Fazit

So gesehen bietet sich das spanische Sonderregime „Lex Beckham“ als Möglichkeit an, einen „Schnupper-Wegzug“ oder einen „Wegzug-light“ vorzunehmen, ohne dass dieser in Deutschland zu nachteiligen ertragsteuerrechtlichen Konsequenzen führt.

Autoren:
Dr. Ralf Demuth, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater – Partner bei c·k·s·s.
Thomas Fitzner, Assistent der Geschäftsführung – PlattesGroup
Dipl. Kfm. Willi Plattes, Asesor-Fiscal (Steuerberater) CEO der PlattesGroup

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am 11. Januar 2024 veröffentlichten Urteil (Az. I R 35/20) entschieden, dass die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) bei einem Wegzug in die Schweiz – obwohl im Gesetz so nicht vorgesehen – dauerhaft und zinslos zu stunden ist und die Stundung allenfalls von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann.

Die Entscheidung erging zwar zum früheren Recht, das heißt vor der Reform des § 6 AStG durch das ATADUmsG. Sie lässt sich aber auf die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage übertragen und gilt erst recht für Wegzüge in einen EU- oder EWR-Staat, wobei insoweit auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten ist.

Für Wegzüge nach Spanien nach dem 1. Januar 2022 sieht die reformierte Wegzugsbesteuerung bei dauerhaften Wegzügen nach Spanien nach dem Gesetz derzeit nur eine Ratenzahlung über sieben Jahre vor, für die aber in der Regel eine Sicherheitsleistung verlangt werden kann. Für die Inanspruchnahme der sogenannten Rückkehrregelung (§ 6 Abs. 3 AStG) kann für einen vorübergehenden Aufenthalt von bis zu zwölf Jahren auf der Insel zwar eine zinslose Stundung der Steuer bis zur Rückkehr nach Deutschland beantragt werden. Die Finanzverwaltung macht aber auch diese in der Regel von der Gestellung einer Sicherheit abhängig. Nimmt man den BFH beim Wort, muss für Wegzüge nach Spanien die Wegzugssteuer ab sofort wieder dauerhaft, zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet werden. Insoweit ist der Gesetzgeber aufgefordert, das Gesetz anzupassen. Bis zu einer Gesetzesänderung wird der Steuerpflichtige seine Rechte gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung kombiniert mit Verpflichtungseinspruch oder -klage durchsetzen müssen.

Weitere Einzelheiten zu der BFH-Entscheidung finden Sie in dem Blog-Beitrag von Dr. Nils Häck (Partner bei Flick Gocke Schaumburg), einem unserer deutschen Ansprechpartner in der Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Fällen.

Schweiz: Unternehmer drohen mit Abwanderung

Könnte der Schweiz eine Abwanderung der Superreichen drohen? Unternehmer wie Peter Spuhler spielen lautstark mit dem Gedanken, das Land zu verlassen, sollte die Juso-Initiative zur Erbschaftsteuer umgesetzt werden. Obwohl der Bundesrat die Initiative im Mai ablehnte und sie außerhalb der Juso kaum Unterstützung findet, bleibt die Unsicherheit bestehen, und es werden Handlungsoptionen wie ein vorübergehender Wohnsitz im Ausland durchgespielt.

Angesichts eines vorgeschlagenen Steuersatzes von 50 Prozent auf Vermögen über 50 Millionen Franken wollen Betroffene kein Risiko eingehen, zumal die Initiative sofort nach ihrer Annahme gelten würde. Die Einnahmen will die Jungpartei für sozial gerechte Klimaschutzmaßnahmen und den „ökologischen Umbau der Wirtschaft“ einsetzen will.

Großbritannien: Abschaffung des „Non-Dom“-Status

Die neue Labour-Regierung in Großbritannien plant die Abschaffung des 225 Jahre alten „Non-Dom“-Status bis 2025. Diese Regelung – Non-Dom steht für „Nicht-Domizilierte“ – ermöglicht es bislang reichen Ausländern, in Großbritannien zu wohnen, ohne ihr ausländisches Vermögen dort versteuern zu müssen. Der spezielle Steuerstatus stammt noch aus Zeiten des Empire und des Kolonialreichs, als etwa britische Offiziere und Beamte lange Zeit im Ausland stationiert waren, kommt aber bis heute vielen Wohlhabenden zugute, vor allem Ausländern.

Laut Statistiken lebten zuletzt knapp 70.000 Non-Doms in Großbritannien. Von ihnen hatte gut die Hälfte einen speziellen Steuerstatus und führte deswegen die Steuern auf ausländische Vermögenserträge und Einkünfte im Ausland statt in Großbritannien ab. Von diesen Non-Doms denken nun nicht wenige darüber nach, das Land zu verlassen. Laut dem Beratungsunternehmen Henley & Partners verlassen im laufenden Jahr voraussichtlich 9.500 Millionäre das Land – mehr als doppelt so viele wie vergangenes Vorjahr. Neben den wirtschaftlichen Auswirkungen des Brexit und politischen Turbulenzen gelten Änderungen der Steuergesetze als wesentliche Motivation.

Frankreich: Linksbündnis plant Steuererhöhungen

Auch in Frankreich befürchten Vermögensverwalter einen Exodus wohlhabender Einwohner in Länder mit niedrigeren Steuern. Anlass ist die fiskalpolitische Agenda des linken Parteienbündnisses "Nouveau Front populaire", das vor kurzem die Parlamentswahlen gewonnen hat und nun umfangreiche Steuererhöhungen für die Reichsten vorbereitet. Dazu gehören die Wiedereinführung der von Macron abgeschafften Vermögensteuer und höhere Einkommensteuern – der höchste der geplanten Sätze besteuert Jahreseinkommen über 400.000 Euro mit bis zu 90 Prozent. Was davon letztendlich umgesetzt wird, hängt allerdings noch vom Ergebnis der Regierungsbildung ab.

Fazit: Steuerpläne sorgen für große Unsicherheit

Auch wenn noch nicht feststeht, welche Forderungen und Pläne letztendlich Realität werden – in vielen Ländern Europas machen derzeit Steuerpläne die Superreichen nervös. Die Unsicherheit treibt viele dazu, ihre Zukunft im Ausland zu planen, zumal andere Länder mit eigenen Programmen versuchen, begüterte Steuerzahler für sich zu gewinnen. Wir raten, sich über die verfügbaren Handlungsoptionen und ihre umfassenden Konsequenzen zu informieren. Die kommenden Jahre könnten eine Wanderungswelle der Wohlhabenden in Europa bringen.

"Auswandern nach Mallorca boomt. Weil viele Deutsche ihre Heimat nicht mehr ertragen – aber von hier aus ja trotzdem schnell mal nach Hause können." Diese Worte stammen nicht aus unserer Feder, sondern aus dem Wirtschaftsmagazin „Capital“, Ausgabe Januar 2024.

Wir können bestätigen, dass sich eine zunehmend größere Zahl von etwas stärker individualisierten Persönlichkeiten mit der Auswanderung und dem Onboarding auf Mallorca auseinandersetzt. In unseren zahlreichen Beratungsgesprächen zeichnet sich ein deutliches Muster ab: Familien und Unternehmer haben ihre Vermögensallokation international ausgerichtet oder befinden sich in einer Phase der Umorientierung. Nicht jeder verfügt bereits über einen konkreten Plan für den Wechsel zu einem anderen ausländischen politischen Dienstleister. Oftmals ist es notwendig, erst Strategien und Strukturen zu entwickeln. Die spezifischen Bedürfnisse und Ziele der Familien und Unternehmen werden dabei im globalen Kontext betrachtet. Der Umzug der Inhaberfamilien orientiert sich dabei stark an persönlichen Präferenzen, wie etwa der emotionalen Rendite, einem funktionierenden Gesundheitssystem, der Erreichbarkeit und zunehmend auch an der Möglichkeit einer erstklassigen internationalen Schulausbildung.

Neben den persönlichen Präferenzen sind unternehmerische Strukturen gefragt. Für viele Vermögensinhaber ist vor allem die DACH-Region sowie Liechtenstein, intern bei uns als DACHLIE bezeichnet, von Bedeutung. Die Vielfalt der grenzüberschreitenden Aufgaben erfordert hohe Spezialisierung sowie einen kompromisslosen Anspruch an Qualität und Service.

Jürgen Klopp (57) kommt auch vorbei. Im hellbraunen Wollanzug, Sonnenbrille ins Shirt gesteckt, bahnt er sich seinen Weg durch die versammelte deutsche Wirtschafts- und Politprominenz auf der Terrasse des „Castillo Son Vida“. Das Fünfsternehotel liegt in den Bergen oberhalb von Palma mit weitem Blick auf die Stadt und das Meer. Klopp stellt sich zu Oliver Bierhoff (56), Ex-DFB-Sportdirektor und seit neuestem Finanzinvestor (Finvia). „Wie geht’s denn so?“ Macht Selfies mit jedem, der will, wie Otto-CEO Alexander Birken (59), setzt sich dann gemütlich an den Rand und raucht. Immer wieder kommt jemand mit einem Vorschlag zu ihm, welches Projekt man mal zusammen machen könnte. Einen Klopp kann man ja für alles brauchen.

Es ist sein erster Auftritt nach dem Ausstieg als Trainer des FC Liverpool, ein paar Tage zuvor erst ist er nach Mallorca gezogen. An diesem Donnerstagabend Ende Mai lernt er seine neue Nachbarschaft schon mal kennen: Viele der Anwesenden hier beim Auftakt der Konferenz„NEU DENKEN“ haben auf der Insel ein Haus.

Zwei Tage lang werden rund 250 Wirtschaftslenkerinnen und -lenker diskutieren, was sie in Deutschland täglich umtreibt: Benko-Pleite und Baukrise, Wagenknecht-Partei und Waffenpläne für die Ukraine, deutsche Autoindustrie und China. Ein elitäres Treffen (ein Ticket kostet 2650 Euro), quer durch alle Branchen. Von Kühne-Statthalter Karl Gernandt (63) und SAP-Frau Deepa Gautam-Nigge (51) über Baumagnaten wie Jan-Hendrik Goldbeck (47) und Kurt Zech (67) bis zur Tech- (Philipp Justus, 54; Google), Krypto- (Eric Demuth, 37; Bitpanda), Quanten- (Markus Pflitsch, 52; Terra Quantum) und KI-Elite (Feiyu Xu, 55; neue Airbus Aufsichtsrätin). Dazwischen Ex Sachverständigenratschef Lars Feld (57), ein paar Elder States(wo)men – die ehemalige Bush-Beraterin Pippa Malmgren (62), Ex-Innenminister Thomas de Maizière (70) – und einige bunte Vögel wie Ex-Vertei­digungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (52). Dass Sabine Christiansen (66), Talkshow-königin der guten alten Nullerjahre, die Veranstaltung moderiert, gibt dem Ganzen den heimeligen Wohlfühlfaktor.

Es geht munter zu, fast schon familiär, man ist weit weg vom festgefahrenen Berlin. In den Pausen und abends an der Bar macht man seinem Frust Luft. Es wird über Ampelchaos und wuchernde Regulierung gewettert, „nichts geht mehr“, ärgert sich ein Unternehmer. Und immer wieder hört man Gründerinnen und Gründer über die Vorteile von Mallorca als Start-up-Standort reden. Neue Töne auf der Insel.

Mallorca wird mehr und mehr zum Treffpunkt einer von Schlecht-Wetter- und Schlechte-Laune-Deutschland genervten Wirtschaftselite. Die Anpacker suchen keinen Rückzugsort, sondern einen Platz, um sich und ihr Business noch mal neu zu erfinden. Das nötige Geld dazu bringen sie alle mit.

Eine Zeit lang galt die Insel als angestaubt, zu viel alte Deutschland AG. Die jungen Reichen zog es nach Ibiza, die Digitalos nach Lissabon.

Jetzt sind sie alle da: die Fintech-, Gaming- und KI-Gründer, die unlängst Exits im dreistelligen Millionenbereich hingelegt haben, ebenso wie Neumilliardär Alex Birkenstock (55). Banker, Anwälte, Private-Equity-Investorinnen und -Investoren, dazu „Erben ohne Ende, Mitte 30, Hunderte Millionen auf dem Konto“, wie Makler Marcel Remus (37) sagt, dessen Geschäft mit den vielen Zuzüglern groß geworden ist.

Die Managementelite von Rheinmetall bis Deutsche Telekom ist da wie auch die großen Familienclans. Zuletzt hat sich Wolfgang Porsche (81) mit seiner neuen Freundin eine neue Bleibe gekauft. Wenn man wissen will, wer auf der Insel alles ein Haus hat, bekommt man die achselzuckende Antwort: „Wer nicht?“ Gut 150.000 Deutsche besitzen dort inzwischen eine Immobilie, geschätzt 60.000 haben ihren dauerhaften Wohnsitz auf Mallorca. Die Insel boomt, auch für neue Lebens- und Geschäftsmodelle. [...]

„Wer es sich leisten kann, verlässt Deutschland und kommt hierher“ beobachtet Willi Plattes, der wie kaum ein anderer Mallorca als Alternative zum Wohnort D propagiert. Plattes hat eine der größten Steuerberatungskanzleien der Insel; für 23 Milliardäre und 2800 andere Reiche, wie er sagt, regelt er die Angelegenheiten. So gut wie jeder, den man spricht, hatte schon mit Plattes zu tun. Vor sieben Jahren hat er die Konferenz NEU DENKEN ins Leben gerufen, eigentlich nur als Austausch- und Informationsforum für seine Kunden. Jetzt hat er den Ehrgeiz, Mallorca zum „kleinen Davos“ zu machen.

Plattes, Schustersohn aus Köln, hat einen Instinkt für Inseln: Sein Geld hat der Selfmademan nach der Wende auf Rügen gemacht. Auf Mallorca wollte er sich 1999 eigentlich zur Ruhe setzen, aber ihm war schnell langweilig und erlegte wieder los. Unaufhörlich schiebt er die Insel auf die Agenda der deutschen Wirtschaft. Auf dem Mittelstandstag im März in Berlin etwa trommelte er bei der versammelten Unternehmerschaft für das Modell, nach Mallorca zu ziehen und die Firmenholding nach Dubai zu verlegen, weg von der deutschen Wirtschafts- und Steuerpolitik. Seit einem Jahr ist Plattes Vertreter des Mittelstandsverbands (BVMW) auf Mallorca; der Posten wurde neu geschaffen. [...]

Den Artikel verfasste Sonja Banze, Redakteurin des Manager Magazin.

Lesen Sie den gesamten Text.

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